Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wird davon ausgegangen, dass der Vater der Gymnasiastin auch der Vater des Bruders ist, welcher bei der Mutter lebt. Weiter wird davon ausgegangen, dass dieser Sohn minderjährig ist.
Dann gilt für die erste Frage ein "Ja". Bei der Einkommensermittlung des Vaters wird der Zahlbetrag des Unterhalts für den Sohn ebenso in Abzug gebracht, wie der Zahlbetrag des Unterhalts für den Sohn aus zweiter Ehe. Grund: Die minderjährigen Kinder sind vorrangig unterhaltsberechtigt gem. § 1609 BGB
.
Bei der Mutter wird der Unterhalt für den Sohn ebenso in Abzug gebracht. Es spielt insofern keine Rolle, ob Bar- oder Betreuungsunterhalt geleistet wird. Dieser ist dem Barunterhalt auf Seiten des Vaters gleichwertig.
Der Barunterhalt wird auf Seiten der Mutter nicht hinzugerechnet, da dieser Einkommen des Kindes ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht