Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Die Tatsache, dass Sie die Unterhaltszahlungen nunmehr an die ARGE für Beschäftigung zu leisten, deutet darauf hin, dass sie mittlerweile dort Leistungen zum Lebensunterhalt beantragt hat und nunmehr Sie als vorrangig Verpflichteter in Anspruch genommen werden.
Dies hat auf die Unterhaltspflicht als solche und auf die Höhe des Anspruchs keine Auswirkungen.
2.
Die Gültigkeitsdauer des Unterhaltstitels können Sie nicht beschränken.
Sie müssen stattdessen Ihre Auskunftsansprüche gegenüber Ihrer Tochter geltend machen. Stellt sich nach Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse heraus, dass keine oder eine geringere Unterhaltspflicht besteht (z.B. wegen fehlender Bemühungen um einen Ausbildungsplatz oder durch Anrechnung einer etwaigen Ausbildungsvergütung), können Sie den Titel abändern lassen
3.
Nur soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf Ihrer Tochter zu decken, müssen Sie auch Ihr Vermögen einsetzen bzw. verwerten.
Gleichwohl sind Sie verpflichtet, vollständige Angaben zu machen.
4.
Eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit, obwohl eine Beschäftigung in Vollzeit weiterhin möglich ist, wird Ihnen als mutwillige Herabsetzung des Einkommens ausgelegt werden, in dem Bewusstsein, damit Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter zu vereiteln. In diesem Fall werden für die Berechnung des Unterhalts fiktiv die Einkünfte herangezogen, die Sie erzielen könnten.
5.
Nach Ihren Angaben dürften Sie nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5%) zutreffend in die 6. Einkommensgruppe eingestuft worden sein.
Die Düsseldorfer Tabelle ist bereits auf das Vorhandensein zweier Kinder sowie eines unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgelegt, so dass Sie eine Herabstufung nicht werden erreichen können.
Dementsprechend erhält Ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit bei hälftiger Anrechnung des Kindergeldes € 316 (€ 393 - € 77).
6.
Eine vollständige Anrechnung des Kindergeldes ist entweder möglich, wenn nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat, es aber nicht an ihn ausgezahlt wird (§ 1612b Abs. 3 BGB
) oder wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (BGH, Urteil vom 26.10.05, Az. XII Z 34/03), weil das Kindergeld nur den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten soll.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfragen sind hinreichend beantwortet.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wolfram Geyer
Zu Frage 2
Ich habe keinen persönlichen Kontakt zu meiner
Tochter und möchte auch keinen Kontakt herstellen.
Auskunft über die Lebensumstände muss mir doch
sicher dann dass Amt erteilen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die ARGE ist nicht verpflichtet, Ihnen Informationen über die Lebensumstände Ihrer Tochter zu übermitteln.
Der Auskunftsanspruch gegen Ihre Tochter aus § 1605 BGB
ist insoweit vorrangig von Ihnen wahrzunehmen.
Dies gilt auch, wenn ein persönlicher Kontakt für Sie objektiv untragbar wäre. Denn Sie können sich die erforderlichen Informationen grundsätzlich auf zumutbare Weise beschaffen (vgl. BGH LM § 242 (Be) Nr. 25).
Nur wenn Ihre Tochter nicht auskunftsbereit ist, kommt daher ein Auskunftsanspruch gegen die ARGE aus § 242 BGB
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht, z.B. auch nach Eintritt der Volljährigkeit über die Bemühungen Ihrer Tochter um einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle.
Ungeachtet dessen ist die ARGE durchaus berechtigt, Ihnen Auskünfte zu geben.
Parallel hierzu sollten Sie überlegen, eine dritte neutrale Person zur Vermittlung des Kontakts einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt