Sehr geehrte Rechtssuchende,
wir gehen zunächst davon aus, daß der Betrag in Höhe 350 EUR die Ratenzahlung für das Haus ist.
Sie haben gem. § 1615 l BGB
einen Anspruch auf Unterhalt sowohl für das Kind als auch für sich selbst. Der Vater hat Ihnen (als Mutter) für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dieser Zeitraum verlängert sich, wenn Sie nach der Schwangerschaft nicht arbeiten können.
Richtig ist, daß Ihre Eigentumswohnung berücksichtigt werden muß. Bei der Berechnung Ihres Anspruches wird Ihnen ein sog. fiktiver Wohnwert angerechnet.
Die Höhe des Wohnwertes ergibt sich aus dem objektiven Marktmiete. Dieser Wert wird aber durch Abzahlungen für die Wohnung vermindert. D.h. man rechnet Ihnen z.B. 600 EUR für Ihre Wohnung an und zieht dann Ihre Abzahlungen (350 EUR) wieder ab. Es verbliebe dann ein anzurechnender Betrag in Höhe von 250 EUR als Wohnwert
Hier ist auch zu berücksichtigen, daß Ihnen u.U. zugemutet werden kann, Teile der Wohnun gsogar zu vermieten (falls dies möglich ist).
Sie sollten im Hinblick auf Ihre Schwangerschaft Ihren Freund auffordern Ihnen Auskunft über sein Einkommen zu geben. Dazu sollten Sie ihm eine Frist von 14 Wochen (mit Datum) angeben.
Am besten machen Sie dies mit einem Anwalt.
Ich hoffe Ihnen damit zunächst einige Hilfestellung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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Diese Antwort ist vom 02.08.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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