Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage kann aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beantwortet werden.
Bei der Berechnung des Kinderunterhaltes ist zunächst auf das Einkommen abzustellen, somit auf das von Ihnen bezogene Arbeitslosengeld. Wenn Sie noch eine Eigentumswohnung besitzen, wird auch ein Wohnvorteil angerechnet. Der Grund liegt darin, dass bei der Berechnung des Einkommens, welches für die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich ist, immer pauschal davon ausgegangen wird, dass der Unterhaltsverpflichtete Miete zu zahlen hat. Fällt die Mietzahlung aufgrund von Eigentum nicht an, wird somit ein Wohnvorteil berücksichtigt. Dies gilt auch bei Bezug von Arbeitslosengeld.
Dass mietfreies Wohnen im eigenen Heim als Wohnvorteil angerechnet wird, können Sie auch den Leitlinien des OLG München, Stand 01.01.2015 unter Punkt 5 nachlesen.
Der Wohnvorteil entspricht in der Regel der ortsüblichen Miete.
Dieser Wohnvorteil kann jedoch auch um Schulden (Zins- und/oder Tilgungsleistungen). Das ist u.a. davon abhängig, ob Sie die Eigentumswohnung gerade erst gekauft haben oder sie diese schon länger besitzen. Das bedarf einer gesonderten Überprüfung.
Ungeachtet dessen, könnten die Tilgungsleistungen für den Fall, dass diese nicht als Abzug geltend gemacht werden können, als Altersvorsorge berücksichtigt werden. Allerdings nicht in voller Höhe, sondern diese sind begrenzt auf 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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