Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt darauf an, wieviel Ihre Ex-Frau verdient. Liegt Sie mit Ihrem Einkommen über dem notwendigen Selbstbehalt, dann ist Sie barunterhaltspflichtig.
Auf jeden Fall haben Sie gegenüber Ihrer Frau einen Auskunftsanspruch über ihr Einkommen. Diesen Anspruch sollten Sie auf jeden Fall geltend machen. Antwortet Ihre Frau auf ihr Auskunftsverlangen nicht, dann können ihn ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Zur Berechnung des Kindesunterhalts ( also Unterhalt für die leibliche Tochter) wird das Nebeneinkommen in der Regel voll angerechnet. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts normalerweise nur zu 50 %.
Bei unregelmäßigen Einkommen wird der Jahresdurchschnitt genommen.
Ich hoffe, Ihnen weitegeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Ich habe auf einer Internetseite gelesen, dass bei Unterhaltspflichtigen, die erneut verheiratet sind und die in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen haben, gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, wenn sie nebentätig arbeiten.
(Hausmann-Rechtsprechung (FamRZ 2004, 364
)
Ist diese Rechtssprechung auch hier anzuwenden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Hausmann Rechtssprechung findet dann Anwendung, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil wiederverheiratet ist und die Betreuung eines Kleinkindes aus der neuen Ehe übernommen hat (Hausmann, bzw Hausfrau).
Diese Situation trifft auf Ihre Ex-Frau zu, da Sie das Kind aus Ihrer Ehe betreuen und Ihre Ex-Frau daher barunterhaltspflichtig ist.
Eine wiederverheiratete Mutter soll aber dann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg ( FamRZ 1998,981
) zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes aus erster Ehe anteiliges Kindergeld, Unterhaltsleistungen des zweiten Ehemannes und sogar Erziehungsgeld einsetzen. Auch das das vom neuen Ehegatten geschuldete Taschengeld der Ehefrau muss diese zur Erfüllung der Barunterhaltspflicht einsetzen.
Auch ein Selbstbehalt steht der Hausfrau nicht zu, da , da Ihr Eigenbedarf durch den neuen Ehepartner gedeckt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen
mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt