Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass eine Unterhaltsverpflichtung Ihnen gegenüber keine Rolle für die Berechnung des Kindesunterhaltes spielt, da Ihr Mann seinen minderjährigen Kindern gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist.
Eine abschließende konkrete Unterhaltsberechnung kann in diesem Rahmen nicht erfolgen, da ggf. eine weitere Reduzierung des Einkommens durch entsprechende Versteuerung vorzunehmen ist. Auf Grund dessen soll dies nachfolgend einer ersten überschlägigen Berechnung dienen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Ihr Mann grundsätzlich aus dem gerichtlichen Vergleich 2003 den Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von derzeit € 334,00 zahlen muss, da aus diesem Vergleich dieser Unterhaltsvergleich ohne weiteres vollstreckt werden kann.
Eine verringerte Unterhaltszahlung kann sich nur dann ergeben, wenn der bestehende Unterhaltstitel nach §§ 238
, 239 FamFG
für die Zukunft abgeändert wird.
Die Erfolgsaussichten ergeben sich dabei, wenn sich die zum damaligen Zeitpunkt zu Grunde liegenden Vergleichsgrundlagen erheblich geändert haben.
Dies dürfte durch die nachfolgenden Geburten zweier weiterer unterhaltsberechtigter Kinder unstreitig der Fall sein.
Eine Erfolgsaussicht besteht jedoch nur dann, wenn das Einkommen Ihres Mannes unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von monatlich € 900,00 nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt sämtlicher Kinder zu decken.
Nur dann kommt eine Mangelfallberechnung in Betracht und ggf. eine Reduzierung des titulierten Unterhalts.
Der Gewinn von 2009 ist nicht allein maßgeblich, da bei Selbstständigen auf Grund der schwankenden Einkommenssituation das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Hier wäre demzufolge noch der Zeitraum ab Mitte 2008 mit zu berücksichtigen.
Der Einfachheit wird hier allerdings weiter von einem Einkommen von € 28.700,- ausgegangen. Da derzeit keine Kenntnis darüber besteht, ob eine Steuernachforderung erfolgen wird, soll diese vorsichtig mit 1.000,- Euro geschätzt werden.
Demzufolge wäre hier von einem Einkommen von € 27.700,- im weiteren auszugehen.
Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von ca. € 2.308,-.
Hiervon sind die Kosten der monatlichen Krankenversicherung abzusetzen.
Das Einkommen reduziert sich daher auf € 1969,-.
Ob eine Krankenzusatzversicherung abzugsfähig ist, entscheidet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wenn diese tatsächlich erforderlich sein sollte, was jedoch neben der Krankenversicherung derzeit nicht zu erkennen ist.
Die Kreditraten für das Fahrzeug sind in der Regel nicht vom Einkommen abzusetzen.
Sofern das Fahrzeug beruflich erforderlich ist, kann dies dann ggf. über die Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, ist dann allerdings bereits im Ergebnis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinn) enthalten und kann nicht nochmals abgesetzt werden.
Die Abtragung der Schulden für den Unterhaltsvorschuss kann ebenfalls nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da insofern auch die rückständige Unterhaltsschuld an das Jugendamt gezahlt wird.
Eine Altersvorsorge wird bei Selbstständigen grundsätzlich anerkannt, wenn diese auch tatsächlich erbracht werden.
Da derzeit nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe solche Beträge gezahlt werden. Werden diese in der weiteren Berechnung nicht berücksichtigt.
Anderenfalls sind diese Beträge vollständig von den monatlichen Einkommen von € 1.969,- abzusetzen.
Ausgehend daher von einem Einkommen in Höhe von monatlich € 1.969,- ist der Selbstbehalt von 900,- Euro abzuziehen.
Demzufolge verbleibt ein zu verteilendes Einkommen in Höhe von € 1.069,- Euro.
Der Mindestunterhalt der jeweiligen Kinder beträgt € 225,00 (3 Monate), € 225,00 (5 Jahre) und € 334,00 (12 Jahre).
Der Gesamtunterhaltsbetrag für alle Kinder beträgt somit € 784,00.
Da das oben berechnete monatliche Einkommen ausreicht, sämtlichen Kindern den Mindestunterhalt zu zahlen, kommt eine Mangelfallberechnung nicht in Betracht.
Demzufolge ist dem ältesten, 12. jährigen Kind ein monatlicher Unterhalt in Höhe von € 334,00 zu zahlen.
Eine Abänderung des titulierten Unterhaltsvergleiches bietet somit keine Aussicht auf Erfolg, da hier lediglich der Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe tituliert ist.
Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis mitteilen. I
ch hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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