Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie bezahlen bereits Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Damit genügen Sie Ihrer Unterhaltspflicht. Das Ansinnen Ihrer Exfrau auf „mehr" Unterhalt für den Sohn aufgrund des Immobilienverkaufs ist nicht begründet. Unterhalt aus dem Verkauf einer Immobilie wäre nur geschuldet, wenn Sie andernfalls gar keine Unterhaltszahlungen leisten könnten.
Sie verdienen p.a. 60 000 Euro (brutto ?). Bei einem angenommenen bereinigten Nettogehalt von ca. 3000 Euro (?) würden Sie nach Düsseldorfer Tabelle Ihrem Sohn einen Unterhalt von 472 Euro schulden, sollten Sie nur ihm als Einzigem unterhaltspflichtig sind. Dabei ist das Kindergeld zu Ihren Gunsten zur Hälfte berücksichtigt.
Weitere Unterhaltsansprüche existieren nicht. Es gibt keine zusätzliche „Mitbeteiligung" am Verkaufserlös der Immobilie zugunsten des Kindesunterhalts.
Ihre Exfrau hat dagegen ein Nettoeinkommen von ca. 4500 Euro (?), mithin bedeutend mehr als Sie. Das liegt in einem Bereich, der die Höhe Ihrer Unterhaltspflicht sogar in Frage stellt.
Der BGH schränkt die Barunterhaltspflicht eines Elternteiles ein, sobald ein nicht unerhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, BGH XII ZB 297/12
. Ihre Exfrau ist „ein anderer" leistungsfähiger Verwandter i.S.v § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB
, so dass Sie von Ihrer Zahlungspflicht (teilweise) befreit werden können !
Das OLG Schleswig, 15 UF 100/13
nimmt ein Ungleichgewicht zwischen den Eltern bzgl. der Barunterhaltspflicht an, wenn der Betreuende mind. 500 Euro/Monat mehr zur Verfügung hat als der Barunterhaltspflichtige.
Eine völlige Befreiung von der Unterhaltspflicht ist erst gegeben, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Betreuenden 3 Mal soviel beträgt als der Barunterhaltspflichtige Einkommen hat.
Folglich können Sie den Unterhalt zwar nicht einstellen, aber den bisher bezahlten Betrag nach DT deutlich reduzieren. Die Forderung nach mehr Unterhalt ist jedenfalls abwegig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Schmidt-Fröhlich,
vielen Dank vorerst für die schnelle und sachliche Rückmeldung!
Sie haben für mich eine gewisse Klarheit in meinem Fall verschaffen. Mit Ihrer Annahme des Brutto-Einkommens beider Elternteile haben Sie Recht, monatliche Netto-Einkommen nach Ihrer Schätzung sowie monatliche Unterhaltszahlung stimmen ebenso.
Ich hätte noch eine zusätzliche Verständnisfrage in Bezug auf evtl. Reduzierung der Unterhaltszahlungen wg. bestehenden Ungleichgewichts bzgl. Barunterhaltspflicht(mtl. Einkommensdifferenz beträgt tatsächlich mehr als 1000 EUR). Bedeutet das Ungleichgewicht eine Möglichkeit der Abstufung von Nettoeinkommensgruppe (aktuell Gruppe 6, 3.101 - 3.500)? Gibt es Berechnungsgrundlagen für derartige Abstufung, falls vorhanden?
Die Informationen möchte ich auf keinen Fall als eventuelle Leistungsreduzierung an meinen Sohn ausnutzen, sondern als ein potentielles Verhandlungsargument bei weiterem Ansinnen meiner Exfrau, was leider unvermeidlich zu erwarten wäre.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
K.G.
In Fällen, wie bei Ihnen, wo beide Elternteile Barunterhalt leisten könnten, ohne dass der eigene angemessene Selbstbehalt gefährdet werden würde, kommt eine quotenmäßige Mithaftung in Betracht. Aufgrund Ihres unterschiedlichen Einkommens würden Sie dann nur noch zu 40 % am Barunterhalt beteiligt werden können.
Dieses Ergebnis steht aber unter dem Vorbehalt, dass das nicht unbillig wäre. Eine diesbezügliche Abwägung ist aber, wie immer, eine (gerichtliche) Einzelfallentscheidung, insb. der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Mutter (Eigenheim, Vermögen, weitere Unterhaltsberechtigte, Arbeitsbelastung, erhöhter Bedarf des Sohnes etc. ?). 40 % des Barunterhalts wären in Ihrem Fall nur noch 189 Euro (+ 94 Euro Kindergeld), so dass sich der Kindesunterhalt auf 283 Euro beliefe. Damit läge der Betrag unter dem Mindestbedarf der DT für 12 bis 17-Jährige, was sicherlich nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt wäre. Der Mindestbedarf von 440 Euro (inkl. Kindergeld) sollte sicherlich gewahrt werden. Eine Abstufung (um eine oder zwei Tabellenstufen) kämen aber wohl keine Bedenken zu.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin