Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Düsseldorfer Tabelle, die sich zum 1.1.2025 wieder ändert (die Zahlen wurden gestern veröffentlicht) ist das Regelwerk, das für den Unterhaltsanspruch u.a. von minderjährigen Kindern gilt. Sie ist zwar star, aber nicht veraltet, da sie fast jedes Jahr (seit 1962) den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wird, wobei ich zugebe, dass die dortigen Werte die aktuelle wirtschaftliche Realität in Deutschland nicht mehr widerspiegeln. Dessen ungeachtet . Die Werte der Düsseldorfer Tabelle sind nicht verbindlich, werden aber von allen Gerichten als Richtschnur für die Berechnung des Kindesunterhaltes angewendet. Die dortigen Werte lassen aber, was ich im folgenden darstellen möchte, Abweichungen zu.
Für die Höhe des Unterhaltes ist maßgebend das unterhaltsrechtliche Einkommen Ihrer Frau als Kindesmutter, das nach den für Ihren Fall maßgeblichen Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (hier: süddeutsche Leitlinien) berechnet werden muss.
Wenn das 12 jährige Kind aus der 1. Ehe Ihrer Frau nunmehr zum Kindesvater wechselt, ist Ihre Frau grundsätzlich unterhaltspflichtig. Würde das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen tatsächlich bei 2500 Euro monatlich liegen, wäre Ihre Frau in die 2. Gruppe einzustufen, so dass -unterstellt der Kindesvater bezieht das Kindergeld- der Zahlbetrag für die Tochter ab 1.1.2025 dann bei 557 Euro monatlich liegt.
Da der leibliche Vater nicht deutlich mehr verdient als Ihre Frau verbleibt es dabei zunächst.
Sie und Ihre Frau haben aber noch 2 weitere minderjährige Kinder, die beide in Ihrem Haushalt leben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind alle 3 Kinder unterhaltsrechtlich als gleich zu behandeln, egal wo sie leben.
Dies hat juristisch zur Konsequenz, dass der Unterhaltsbedarf Ihrer beiden bei Ihnen lebenden Kindern nicht vorab vom Einkommen Ihrer Frau abgezogen werden darf, bevor es zur Berechnung des Unterhaltsbedarfes der 12 jährigen Tochter kommt. Denn dies würde die 12 jährige benachteiligen.
Die DT und die Rechtsprechung lösen das Problem, dass Ihre Frau auch noch den beiden 5 und 6 jährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, zunächst dadurch, dass eine Herabstufung in der DT erfolgt. Denn die DT geht davon aus, dass der dort unterhaltspflichtige Elternteil 2 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Da Ihre Frau hier 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann dadurch bereits eine Herabstufung in die nächstniedrigere Gruppe erfolgen, also dann in die 1. Gruppe.
Dies würde dann zu einer monatlichen Zahllast von 524 Euro führen (ab 1.1.2025).
Je nachdem, wie sich das unterhaltsrechtliche Einkommen Ihrer Frau darstellt nach Berechnung kann es auch zu einem sog. Mangelfall kommen, weil der Selbstbehalt Ihrer Frau nicht mehr gewahrt ist. Um dies beurteilen zu können, müsste aber eine vollständige Berechnung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf die von Ihnen dargestellte Miete, die über den im Selbstbehalt enthaltenen Mietanteil von 520 Euro (Warmmiete) liegt, kann auch versucht werden, eine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes herbeizuführen und so die Unterhaltslast gegenüber dem 12 jährigen Kind zu reduzieren.
Primär würde ich Ihnen raten, eine genaue Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens Ihrer Frau durchzuführen, damit dann -unter Berücksichtigung meiner o.g. Ausführungen- ein Unterhaltsbetrag ermittelt werden kann.
Ggf. wird das vom Gesetzgeber geplante neue Unterhaltsrecht, das vor dem Bruch der Koalition eigentlich im Frühjahr 2025 kommen sollte, zu einer Entlastung im Unterhaltsbereich führen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
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vonRechtsanwalt Thomas Klein
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