Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle decken den gesamten allgemeinen Lebensbedarf (Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Hausrat, Unterkunft, Schulmittel, Taschengeld usw.) des unterhaltsberechtigten Kindes ab, soweit es den Barbedarf betrifft.
Nicht enthalten in den Unterhaltssätzen sind Beiträge zur Krankenversicherung, da Kinder i.d.R. bei einem Elternteil im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind.
Ebenfalls nicht enthalten ist der sog. Mehr- und der sog. Sonderbedarf.
Zu dem Mehrbedarf gehören z.B. Kosten für den Kindergarten, Besuch einer Privatschule oder eines Internats. Auch die durch den Besuch der offenen Ganztagsgrundschule entstehende Mehrkosten (Klassenkasse, Beitrag zum Förderverein, eventuell auch Schulmittel, soweit die Kosten dafür höher liegen als bei dem Besuch einer normalen Schule) in diesem Fall zählen zum Mehrbedarf. Fallen durch die Teilnahme an den Mahlzeiten in der Ganztagsschule keine höheren Kosten für die Ernährung an als normalerweise, zählt das Essens- und Kakaogeld nicht zum Mehrbedarf. Normale Kosten für die Ernährung sind bereits in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf, Sonderbedarf wurde nach der Rechtsprechung bejaht z.B. für die Kosten für eine Brille oder für eine mehrjährige kieferorthopädische Behandlung.
Für den Mehr- und den Sonderbedarf gilt nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1606.html" target="_blank">§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB</a>, danach haften Sie und Ihre Ex-Frau für diesen Bedarf anteilig nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Soweit Ihr Anteil am Mehrbedarf danach bei dem von Ihnen zu zahlenden Barunterhalt noch nicht mit berücksichtigt wurde, erhöht sich der Unterhaltsanspruch entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein höherer Unterhaltsbetrag aber nur unter den Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html" target="_blank">§ 1613 BGB</a> gefordert werden.
Falls Ihre Tochter in persönlichen lebenswichtigen Angelegenheiten Prozesse führt, kann sie unter Umständen auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben, der ebenfalls in den normalen Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.
Ob hinsichtlich des an den Förderverein zu leistenden Beitrags auch das Einkommen beider Elternteile angegeben werden muss oder ob es Ausnahmeregelungen gibt, richtet sich nach der entsprechenden Satzung der Stadt, die ich nicht kenne, so dass Sie dort einmal nachfragen sollten.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.Eine Frage habe ich jedoch. Das Essensgeld (hier Mittagessen in der Betreuung) beträgt 2,-€ pro Essen; Kakaogeld 6,-€ monatlich. M.E.ist die kein Mehrbedarf und wäre abgegolten mit den Unterhaltssätzen der D´dorfer Tabelle.Wie ist hier Ihre Einschätzung?
Die Kosten für den Förderverein zur Betreuung sehe nach Ihrer Antwort als Mehrbedarf, und bin bereit mich daran zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auch meines Erachtens ist das Essens- und das Kakaogeld in diesem Fall kein Mehrbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin