Sehr geehrter Ratsuchender,
Leider sind die von Ihnen gewünschten Rechtsfolgen nicht so einfach herbeizuführen, wie Sie sich das vorstellen.
1.
Soweit es um den Unterhaltsanspruch des Kindes geht, so kann auf diesen im Voraus gemäß § 1614 Abs. 1 BGB
gar nicht wirksam verzichtet werden. Dasselbe gilt auch für den Trennungsunterhalt (§§ 1614 Abs. 1
, 1360a Abs. 3
, 1361 Abs. 4 BGB
).
Anders verhält es sich nach § 1585c BGB
wegen des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten. Für die Zeit nach der Scheidung kann also durchaus ein Unterhaltsverzicht vereinbart werden.
In Ihrem Fall müsste eine solche Erklärung notariell beurkundet werden, da der Ehevertrag abgeändert werden müsste und dieser auch hinsichtlich der an sich nicht formbedürftigen Unterhaltsvereinbarung der notariellen Form unterliegt.
Zu beachten ist, dass ein solcher Verzicht unter Umständen unwirksam ist oder später unwirksam werden kann, nämlich wenn der Verzicht unter Druck oder mittels arglistiger Täuschung des Begünstigten zustande gekommen ist, oder wenn eine einseitige Benachteiligung des Verzichtenden vorliegt. Besonders streng wird dies in Hinblick auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB
) geprüft. Hier kommt Ihnen aber wiederum die kurze Ehedauer entlastend zu Gute.
Anhand Ihrer Schilderung ist es jedoch denkbar, dass Sie derzeit mangels Leistungsfähigkeit überhaupt keinen Unterhalt schuldig sind.
Außerdem teilen Sie mit, dass Ihre Ehefrau mit der von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden ist. Solange sie keine Ansprüche an Sie stellt, werden Sie also nichts zu befürchten haben. Unterhalt könnte sie später auch nicht rückwirkend von Ihnen verlangen. Denn gemäß § 1613 Abs. 1, Abs. 2 BGB
kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem zumindest Auskunftsansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht wurden, außer wenn der Berechtigte an der Geltendmachung verhindert war oder soweit es sich um Sonderbedarf handelt.
2.
Die Annullierung einer Ehe ist ausschließlich unter folgenden sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich:
§ 1314 BGB
Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§ 1303
Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304
Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§ 1306
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
§ 1307
Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
§ 1311
Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 1353
Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Da ich nicht davon ausgehe, dass einer der oben genannten Tatbestände vorliegt, dürfte Ihnen dieser Weg versperrt sein.
Die kurze Ehedauer ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Ehe aufheben zu lassen.
Ich hoffe, meine Ausführungen haben die Situation für Sie klarer gemacht.
Sollte meine Antwort noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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Erstmal danke für die schnelle und ausführliche Antwort!!!
Möchte noch dazu sagen,zur Zeit bei Lohnsteuerklasse 3 verdiene ich 3300 Netto.Von der Leistungsfähigkeit wäre ich also schon im Stande,aber habe meine Fix kosten von 1500 Euro(Abtrag und sonstiges) im Monat,übrig bleiben würde mir ungefähr auch 1500 Euro wenn ich an sie und dem Kind Unterhalt zahlen würde.D.h. ich hätte nichts mehr zum Leben u.s.w.Meine Nachfrage ist:
Da sie z.zeit wegen des Kindes nicht arbeiten kann und sie sich ne Wohnung sucht,wird sie doch dann vom Sozialamt unterstützung anfordern müssen,der für sie aufkommen müste...Wird dieser Amt dann auf meine Umstände Rücksicht nehmen können,wenn dementsprechend eine freiwillige Änderung des Ehevertrages vorliegt,wo sie von mir kein Unterhalt verlangt.(Im geschieden Zustand).Hab ich da eine Chance??
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen auf der Basis Ihrer zusätzlichen Angaben kaum Hoffnungen machen.
Denn gemäß § 33 SGB II
bzw. gemäß § 94 SGB XII
besteht ein gesetzlicher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe.
Das bedeutet, wenn die jeweils zuständige Behörde Leistungen an Ihre Frau und Ihren Sohn erbringt und Sie gleichzeitig unterhaltspflichtig sind, wird man bei Ihnen Rückgriff nehmen können.
Der Staat kann dann aus abgetretenem Recht direkt gegen Sie vorgehen und sich gegebenenfalls auch auf die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts berufen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Unterhaltsverzicht sittenwidrig und somit nichtig, wenn der Verzichtende zwangsläufig und konkret vorhersehbar aufgrund der Vereinbarung auf staatliche Leistungen angewiesen sein wird (BGH NJW 1983, 1851
).
Dasselbe gilt für die Freistellung des nichtbetreuenden Elternteils vom Kindesunterhalt, wenn eine den Kindesinteressen entsprechende Betreuung und ein den Verhältnissen beider Eltern angemessener Barunterhalt nicht gesichert ist (BVerfG NJW 2001, 957
).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt