Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie eine einstweilige Anordnung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt haben, haben Sie im Grunde schon das Richtige getan. Sie haben keine Möglichkeit, die Kindesmutter zur Rückkehr zu zwingen. Es steht ihr frei, ihren Wohnort selber zu wählen.
Da Sie aber das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Tochter haben, darf sie nicht ohne Ihr Einverständnis das Kind mitnehmen. Der Richter muss also entscheiden, wer von Ihnen das Aufenthaltbestimmungsrecht erhält und damit entscheidet, wo das Kind lebt.
Eine Bearbeitungsdauer von zwei Wochen ist noch nicht ungewöhnlich; im Regelfall dauern solche Verfahren etwas länger.
Die Entscheidung des Gerichts, wer zukünftig über den Aufenthalt des Kindes bestimmt, hängt vom Kindeswohl und damit von vielen verschiedenen Faktoren ab. Bei einem Baby wird das Gericht natürlich auf die Betreuungssituation abstellen, also auf die Frage, welcher Elternteil die Zeit hat, das Kind zu versorgen. Auch die Bindungstoleranz und die Bereitschaft, Absprachen einzuhalten, sind wichtig. Wenn die Kindesmutter also im Moment den Kontakt des Kindes zu Ihnen unterbindet und die Umgangsabsprachen bricht, spricht dies eher gegen die Mutter.
Falls Sie noch nicht anwaltlich vertreten sind, sollten Sie einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Er weiß, welche Aspekte im einzelnen zu Ihren Gunsten in das Verfahren eingeführt werden sollten und kann dies entsprechend vertreten. Damit würden sich Ihre Chancen, das Aufenthaltbestimmungsrecht zu erhalten, aus meiner Sicht deutlich erhöhen.
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, einen Anwalt zu bezahlen, können Sie über den Anwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt die Landeskasse die Kosten ganz oder teilweise.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 15.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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