Verwendung geschützter Alltagsbegriffe
vom 18.1.2024
für 45 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Sehr geehrte Damen und Herrn, in meinem Onlineshop verkaufe ich handgemachte Produkte, welche als Geschenk dienen. Schlüsselanhänger und ähnliches. Auf den Produkten sind z. B. die Begriffe "Lieblingsmensch", "Glücksbringer", "Glückslicht" oder "Glückskerze" in gedruckter Form aufgebracht. Das sind eingetragene Bild-/Wortmarken. Darf man diese Begriffe dann nicht mehr verwenden? Bei den Art ...