Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich haben Sie als privater Verkäufer das Recht, die Gewährleistung auszuschließen, was Sie auch getan haben. Sie haben den Artikel als defekt/Bastlerobjekt verkauft und der Käufer hat den Erhalt bestätigt und zunächst keine Mängel gemeldet.
Das Problem mit dem fehlenden PIN-Code ist allerdings etwas, das Sie in der Artikelbeschreibung hätten erwähnen müssen, da es für die Nutzung des Geräts relevant ist. Wenn Sie den PIN-Code nicht erwähnt haben und der Käufer ihn für die Nutzung benötigt, könnte das als Sachmangel gewertet werden.
2.
Was den PayPal-Käuferschutz angeht, so wird PayPal in der Regel versuchen, eine Lösung zu finden, die für beide Parteien akzeptabel ist. Sie sollten auf jeden Fall den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darlegen und betonen, dass Sie den Artikel als defekt verkauft haben und keine Gewährleistung übernommen haben.
Sollte der Käufer tatsächlich versuchen, Ihnen ein anderes, defektes Gerät zurückzuschicken, wäre das Betrug. In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt rechtlichen Beistand suchen.
3.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung ist und keine Rechtsberatung ersetzt. Es wäre ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Optionen vollständig zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
3. Januar 2024
|
20:03
Antwort
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