Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehen. Als Privatverkäufer haben Sie jedoch die Möglichkeit, diese Haftung im Vertrag auszuschließen. In den meisten Standardverträgen, wie auch in dem von Ihnen verwendeten ADAC-Vertrag, ist ein solcher Ausschluss enthalten. Daher sind Sie grundsätzlich nicht zur Übernahme der Reparaturkosten oder zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie den Mangel kannten und diesen arglistig verschwiegen haben, wobei der Mangel auch schon bei Übergabe des Fahrzeugs und nicht erst einige Tage danach vorhanden gewesen sein muss. In diesem Fall wäre der Haftungsausschluss unwirksam. Der Käufer behauptet nun, dass Ihnen der Mangel bekannt war. Dies müsste er jedoch beweisen, was in der Praxis oft schwierig ist. Sie geben an, dass der Fehler in der Vergangenheit aufgetreten ist, aber seit der Reparatur nicht mehr. Daher hatten Sie keinen Grund zur Annahme, dass der Mangel noch besteht.
Wenn Sie sich nun auf einen Vergleich einlassen und einen Teil der Kosten übernehmen, könnte natürlich versucht werden, dies als Eingeständnis gewertet werden, dass Ihnen der Mangel bekannt war. Andererseits kann man eine entsprechende Übernahme auch ausdrücklich ohne „Anerkenntnis einer Rechtspflicht" übernehmen. Vorausgesetzt der Mangel besteht tatsächlich, hat mancher Verkäufer ja auch tatsächlich ein schlechtes Gewissen ohne tatsächlich etwas falsch gemacht zu haben, so dass derartiges durchaus vorkommt, ohne dass man tatsächlich dem Verkäufer daraus auch für die Zukunft einen Strick drehen kann.
Zusammengefasst kann der Käufer natürlich den Rücktritt erklären und die Rückabwicklung gerichtlich geltend machen. Nur wird er damit nach Ihrer Schilderung keinen Erfolg haben, weil er nicht nachweisen kann, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand und dass Sie den Mangel kannten, so dass Rücktritt dementsprechend nicht wirksam wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Hallo Hr. Alpers,
vielen Dank für die Antowrt.
Ich hätte noch eine Frage für den Fall, doch einen Teil der Kosten zu übernehmen:
Sollte das schriftlich erfolgen und in einem speziellen Musterverträge o. Musterschreiben?
Vielen Dank für die Beantwortung.
Der Vorteil, das Ganze schriftlich zu machen, wäre die Möglichkeit klarzustellen, dass Sie die Kosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernehmen und dass dies kein Eingeständnis eines Mangels oder einer Kenntnis eines Mangels zum Zeitpunkt des Verkaufs darstellt. Hier kann man ja auch darstellen, dass man sich hierauf nur einlässt, weil es Ihnen ja Ein spezieller Mustervertrag ist dafür nicht notwendig, es reicht ein einfaches Schreiben, in dem die Vereinbarung klar und unmissverständlich formuliert ist.
Ich wünsche Ihnen, dass sich das Ganze ohne größeren Streit erledigen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt