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Minderjähriger verkauft unwissend Fälschung

12. Januar 2024 22:05 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Jugendlicher ( 15 Jahre) hat vor Jahren ein Sammelalbum geschenkt bekommen. Vor Weihnachten möchte er dies verkaufen um Weihnachtsgeschenke zu kaufen. Er geht zu einem Händler und bietet die Sammelkarten an. Der Händler prüft mit Lupe über 30 Minuten die Karten und stellt die Echtheit fest. Er bietet dem Jungen 100 Euro und freie Auswahl bei einigen Computerspielen. Der Junge nimmt verschiedene Spiele ( FSk 18) mit.
8 Wochen später möchte der Junge weitere Spiele kaufen und geht wieder in den Laden. Der Händler spricht bei diesem Kauf den Jungen an, dass die Karten alle Fälschungen gewesen wären und er 250 Euro in bar haben möchte.
( Die 100 Euro bezahlt und den vermutlichen Wert der Spiele) Er fordert den Jungen auf seine Daten zu hinterlassen und das Geld zu erstatten. Der Junge bekommt Angst und schreibt falsche Daten auf. Als der Verkäufer seinen Ausweis haben möchte, versucht der Junge wegzulaufen. Der Verkäufer hält ihn fest und sperrt ihn in die Abstellkammer. Der Junge ruft seine Eltern an und bittet um die Zahlung der 250 Euro.

Was hat der Junge falsch gemacht?
Verkauf einer Fälschung?
Betrug?
Ist weglaufen und falsche Daten eine Straftat?


Eingrenzung vom Fragesteller
12. Januar 2024 | 22:19
12. Januar 2024 | 22:49

Antwort

von


(1112)
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90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Junge könnte sich theoretisch wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht haben, wenn er wissentlich gefälschte Sammelkarten als echt verkauft hat. Allerdings müsste ihm nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste. Wenn er die Karten als Geschenk erhalten hat und selbst davon ausging, dass sie echt sind, liegt kein Betrug vor, da der Vorsatz fehlt.
Das Weglaufen und das Hinterlassen falscher Daten könnten als versuchte Strafvereitelung gemäß § 258 StGB gewertet werden. Allerdings ist dies eher unwahrscheinlich, da der Junge nicht versucht hat, eine Straftat zu vertuschen, sondern lediglich aus Angst gehandelt hat.
Die Freiheitsberaubung durch den Händler (Einsperren in die Abstellkammer) ist allerdings eine Straftat gemäß § 239 StGB. Zudem ist es fraglich, ob der Händler berechtigt war, den Jungen festzuhalten. Hier könnte eine Nötigung gemäß § 240 StGB vorliegen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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