Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihre Frage verbindlich beantworten wie folgt.
Ich unterstelle, dass Sie Einkommensteuererklärungen abgeben und keinen Lohnsteuerjahresausgleich vom Arbeitgeber erhalten. Da Sie gemeinsam veranlagen, macht es dann grundsätzlich keinen Unterschied, bei wem die Wohnung steuerlich angemeldet wird, und damit auch, wer Eigentümer ist, denn bei der Einkommensteuerberechnung werden im Ergebnis alle Einkünfte beider Ehepartner zusammengerechnet und alle Ausgaben dagegen gesetzt. Die Steuerklassen spielen dann nur im Rahmen der Anlage N eine Rolle, für die Abzugspositionen bei Einkünften/Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung sind sie irrelevant.
Etwas anders stellt sich die Situation bei der Finanzierung dar. Da Sie die Sicherheit leisten und zudem das Darlehen allein bedienen, sollten Sie möglichst auch alleiniger Darlehensnehmer sein. Die Banken tendieren allerdings in aller Regel dahin, auch den Ehepartner mit einzubinden, da sie auf diese Weise einen weiteren Schuldner haben. Es ist eine Frage Ihrer Verhandlungsposition, ob Sie dies vermeiden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin