Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem beruflich bedingten zweiten Haushalt am Beschäftigungsort ist ein Teil der nachgewiesen Kosten von der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzbar, wenn am ersten Wohnort ein eigener Haushalt besteht, dessen Kosten Sie zuvor zu mind. 10% tragen.
Darüber hinaus muß die Fahrtzeit über der Zumutbarkeitsgrenze liegen.
Für die Miete der Unterkunft (Zimmer od. Hotel) sind bis max. 1.000€ im Monat möglich, natürlich gegen Beleg.
[BFH Urt. v. 04.04.2019 (Az.: VI R 18/17)].
Die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind in voller Höhe absetzbar, sowie einmalig die Kosten eines Umzugs (bzw. Einzugs).
An Reisekosten sind Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten absetzbar.
In den ersten 3 Monaten können dann noch Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten angegeben werden.
Das gilt natürlich nur, wenn diese Kosten tatsächlich anfallen und auch von Ihnen getragen werden.
Sollte der Arbeitgeber das bezahlen, kann er die Rechnungen voll als Betriebskosten absetzen.
Auf Sie kommt dann ggf. wie bei einem Dienstwagen ein geldwerter Vorteil zu, wenn die Kosten erstattet werden.
M.E. besteht kein Unterschied ob der Arbeitgeber Kosten erstattet oder gleich selber übernimmt. Das hängt davon ab, auf wen die Rechnung ausgestellt ist.
Bei einer Rechnung an Sie kann die MwSt. „verloren" gehen.
Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Bahncard 100 erstatten, weil der Betrag von 1.000€ pro Monat für die Wohnung im Sinne doppelte Haushaltsführung gilt.
Die mögliche auch private Nutzung der BahnCard 100 ist nicht zu versteuern,
weil das FA die Privatnutzung nachweisen muß und den Umfang ebenso.
Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Unterbringung in Stuttgart steuerfrei zu erstatten, wenn Sie keine DH anmelden, weil diese dann ja bedarfsorientierte gebucht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo Herr Müller-Roden,
vielen Dank für diese hilfreichen Antworten. Dies hat zu ein paar Folgefragen geführt.
Nehmen wir an, dass ich keine doppelte Haushaltsführung anmelde. Dann ist mein Verständnis, dass
# ich die, vom Arbeitgeber bezahlte, Bahncard 100 steuerfrei privat nutzen kann (also ohne Versteuerung eines geldwerten Vorteils), wenn ich eine Prognose vom Arbeitgeber bekomme, dass die Nutzung für Auswärtstätigkeiten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mittels Bahncard 100 günstiger ist als Einzelfahrscheine zu buchen
# ich keinen geldwerten Vorteil für eine vom Arbeitgeber bezahlte Unterkunft in Stuttgart (dann ja der Ort meiner ersten Tätigkeitsstelle) versteuern muss. Dies gilt auch für den Fall, dass ich nicht bedarfsorientiert z.B. einzelne Nächte im Hotel verbringe sondern eine dauerhafte Wohnung vom Arbeitgeber bezahlt bekomme.
Sollte ich eine doppelte Haushaltsführung anmelden, dann ist mein Verständnis, dass
# ich ähnlich wie oben die, vom Arbeitgeber bezahlte, Bahncard 100 steuerfrei privat nutzen kann
# ich die vom Arbeitgeber getragenen Unterkunftskosten als geldwerter Vorteil versteuern muss.
Ist mein Verständnis richtig?
Die doppelte Haushaltsführung ist in
§ 9 Abs. I Nr. 5 EStG definiert. Die Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis
zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen
(R 9.11 Abs. 10 LStR).
Das ist dann kein geldwerter Vorteil.
Die Möglichkeit der Privatnutzung der BC kann zu einem Geldwerten Vorteil führen, das hängt von Ihrem FA ab.
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände sind zusätzlich voll abziehbar
[BFH Urt. v. 04.04.2019 (Az.: VI R 18/17)]