Sehr geehrter Rechtssuchendern,
ich habe mir das von Ihnen genannte Urteil des BVerwG im Original durchgelesen. Steht danach fest, dass Sie die Wohnung nur zu Vermietungs und Verpachtunsgzwecken nutzen, dann darf auch keine Zweitwohnungssteuer festgesetzt werden.
Dies kann man an besten wohl damit glaubhaft machen, in dem man durch einen Makler die Wohnung ganzjährig zur Vermietung bereitstellt, ohne eine eigne Nutzungszeit vorzuhalten. dann dürfen Ihnen auch nicht die zwangsläufig entstehenden Leerstandszeiten zu Besteuerungszwecken angerechnet werden
Können Sie also beweisen, dass Sie die Wohnung ganzjährig zu Vermietungszwecken bereitstellen, sollten Sie das Widerspruchsverfahren weiterführen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Meine Frau vermietet die Wohnung in Eigenregie. Sie gibt regelmäßig Zeitungsannoncen auf. Die Feriengäste melden sich im Kuramt an und bezahlen den Kurbeitrag. Einen Makler möchten wir nicht beauftragen. Natürlich können wir die Wohnung nicht 100%ig auslasten. Eine Selbstnutzung kommt für uns nicht in Frage. Gibt es noch eine Möglichkeit zu beweisen, dass wir die Wohnung nicht selbst nutzen ? Wenn ja, sollten wir dies der Gemeinde mitteilen, bevor der Widerspruch weitergeleitet wird ?
Sehr geehrte Rechtsuchende,
in diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll die Zeitungsannoncen zu sammeln. Sie sollten damit dokumentieren, dass Sie ganzjährig versuchen die Wohnung zu vermieten. Reichen Sie Kopien dieser Zeitungsannoncen bei der Widerspruchsbehörde ein. Erläutern Sie auch, warum für Sie eine Eigennutzung der Wohnung nicht in Frage kommt. Sie müssen alle Argumente und Beweise ins Feld führen, die dafür sprechen, dass es sich bei der Wohnung für Sie um eine reine Kapitalanlage handelt.
Nit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt