Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben derzeit das gemeinsame Sorgerecht. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts wird sich daran auch nach der Scheidung nichts ändern.
Und einen solchen Beschluss erlässt das Gericht nur dann, wenn
a) ein Elternteil einen entprechenden Antrag stellt und
b) das Kindeswohl eine solche Entscheidung notwendig macht.
Allein der Umstand, dass Ihr Noch-Mann vielleicht m ehr Zeit für das Kind hätte, weil er weniger arbeiten geht, macht ihn noch nicht zum besseren Vater.
Wenn weiter keine Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn das Kind beim Vater lebt, wird das Gericht eine solche Entscheidung auch nicht treffen.
Solange Sie also gemeinsames Sorgerecht haben, kann Ihr Mann Ihnen das Kind nicht wegnehmen.
Für die Übertragung des Sorgerechtes allein auf Sie müssten ebenfalls Gründe vorliegen. Aus Ihrer Darstellung ergeben sich solche Gründe derzeit nicht.
Wenn Sie mit dem Kind umziehen wollen, brauchen Sie grundsätzlich das Einverständnis des Vaters. Falls er dieses Einverständnis aus sachfremden Gründen verweigert, kann das Familiengericht diese Zustimmung ersetzen.
Sie sollten frühzeitig einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beim Familiengericht beantragen. Wenn für Ihren Umzugswunsch sachliche Gründe sprechen, wird dem Antrag sicher auch stattgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Ja, Sie können den Antrag schon im laufenden Verfahren stellen, allerdings muss Ihr Anwalt ihn ordentlich begründen.
Ob die Vorstrafe Ihres Mannes Bedeutung für eine Sorgerechtsentscheidung hat, weiß ich nicht, da ich den Grund für die Vorstrafe nicht kenne.
Allerdings haben Sie ihn trotz dieser Vorstrafen geheiratet und mit ihm ein Kind gezeugt. Da spielte seine Vorstrafe offensichtlich keine Rolle.
Ihr Mann ist grundsätzlich verpflichtet, soviel zu arbeiten, dass er den Mindestunterhalt für das Kind zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die zügige Beantwortung!
Kann ich den Antrag auf Aufenthaltsbestimmung schon in dem Scheidungstermin stellen, auch wenn ich noch keine Stelle in einer anderen Stadt angetreten habe? Ich habe den Anwalt, mein Mann nicht. Ginge das trotzdem?
Demnach ist die Verurteilung meines Mannes ( vor der Geburt des Kindes ) kein Grund für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf mich?
Kann mein Mann dazu verpflichtet werden mehr zu arbeiten, um dem Kind Unterhalt zu zahlen?
Danke für die Beanrtwortung!