Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
der Bedarfssatz von 640,-- Euro gilt für Kinder mit eigenem Haushalt. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei einem 17-Jährigen gilt die 3. Altersstufe der DDT. Der Unterhaltsbedarf ist in diesem Fall außerdem einkommensabhängig. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Bitte teilen Sie mir über die kostenlose Nachfragefunktion noch Ihr Nettoeinkommen und das Ihrer Frau mit.
Soweit ein noch gültiger Unterhaltstitel für das jeweilige Kind existiert, müssten Sie diesen Ihrerseits gerichtlich abändern lassen. Ansonsten laufen die titulierten Beträge als Schulden auf.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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49134 Wallenhorst
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mein gewerbl. Einkommen beträgt ca. 2.000€ mtl., meine Ex-Frau erhält 1.050€ Frührente, sie hat aber noch einen 400€ Job nebenbei.
Einen Titel gibt es nicht mehr, deshalb gibt es hier keine Probleme.
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
für das 17-jährige Kind ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem bereinigten Nettoeinkommen von Ihnen von 2.000,-- Euro und einer Höherstufung in die 4. Einkommensgruppe ein Unterhaltsbedarf von 420,-- Euro. Davon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 77,-- Euro abzuziehen. Das bereinigte Netto-Einkommen eines minderjährigen Kindes wird i.d.R. nur zur Hälfte auf dessen Barbedarf angerechnet (395,-- Euro - 90,-- Euro = 305,-- Euro, geteilt durch 2 gleich 152,50 Euro). Danach verbleibt aufgerundet ein nicht gedeckter Bar-Bedarf von 191,-- Euro. Da das Kind minderjährig ist und bei der Mutter wohnt, sind Sie für dieses Kind derzeit noch alleine barunterhaltspflichtig.
Das volljährige Kind hat bei einem zusammengerechneten Netto-Einkommen beider Elternteile von 3.430,-- Euro (nach Abzug der 5 %-Pauschale beim Erwerbseinkommen Ihrer Frau) nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 523,-- Euro. Nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt/M. sind aber mind. 530,-- Euro als Bedarf anzusetzen, wenn das volljährige Kind ein eigenes Einkommen hat.Nach Abzug des vollen Kindergeldes (154,-- Euro) und des eigenen Netto-Einkommens des Kindes von 339,-- Euro (429,-- Euro - 90,-- Euro) verbleibt ein nicht gedeckter Unterhaltsbedarf von 37,-- Euro. Für diesen verbleibenden Unterhaltsbedarf haften Sie nach Verhältnis Ihres Einkommen zu dem Ihrer Ex-Frau (73,2 % / 26,8 %) mit 27,-- Euro.
Zu beachten ist aber, dass das steuerrechtliche Netto-Einkommen nicht immer gleich dem unterhaltsrechtlich relevanten bereinigten Netto-Einkommen ist. Bei Selbstständigen ist i.d.R. auf den durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre abzustellen. Außerdem werden z.B. unterhaltsrechtlich nicht alle steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen für Abnutzung mit berücksichtigt, sondern nur soweit ein tatsächlicher Wertverlust vorliegt. Auch kann z.B. evtl. noch ein Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im eigenen Heim einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein. Ggf. müsste das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen genau berechnet werden (insbesondere in Hinsicht auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes liegt Ihr genanntes Einkommen recht nah an der Grenze zur nächsten Einkommensstufe).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin