Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, bis die Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen hat.
2.
Wenn ich davon ausgehe, daß sich Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate auf 1.850,00 € netto pro Monat beläuft, ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter von monatlich 644,00 € netto folgende Unterhaltsberechnung:
Namen der nur unterhaltspflichtigen Partner
Vater
Namen des Kindes/der Kinder
Tochter
Unterhaltspflichtig
Vater
Einkommen von Vater . . . . . . . . 1.850,00 Euro
Kinder
Tochter
Alter von Tochter . . . . . . . . . . . 16 Jahre
Der erste Elternteil ist Vater
Tochter lebt bei dem anderen Elternteil.
Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 184,00 Euro
Einkommen von Tochter . . . 644,00 Euro
ausbildungsbedingter Mehrbedarf 90,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . 554,00 Euro
Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten von Vater
aus dem Einkommen von Vater in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.850,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 10
Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1000, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1100
gegenüber Tochter
Tabellenunterhalt DT 3/3 . . . 469,00 Euro
abzüglich hälftiges Einkommen -277,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 100,00 Euro
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Vater
Vater bleibt 1850 - 100 = . . . . . . . . 1.750,00 Euro
Das unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 900,00 Euro
Verteilungsergebnis
Vater . . . . . . . . . . . . . 1.750,00 Euro
Tochter . . . . . . . . . . . . . 746,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
davon Einkommen . . . 554,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.496,00 Euro
Zahlungspflichten
Vater zahlt an
Tochter . . . . . . . . . . . . . 100,00 Euro
Nicht berücksichtigen konnte ich mangels entsprechender Angaben evt. berufsbedingte Aufwendungen.
3.
D. h. der Kindesunterhalt beläuft sich auf monatlich 100,00 €. Sollte ein vollstreckbarer Titel vorliegen, müßten Sie dessen Abänderung beantragen (Abänderungsklage), damit nicht wegen des titulierten Unterhalts vollstreckt werden kann.
4.
Grundsätzlich könnten Sie zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern, indem Sie Ihre geschiedene Ehefrau auffordern, die Zuvielzahlungen zu erstatten oder mit dem folgenden Unterhalt zu verrechnen.
Allerdings kann man nicht ausschließen, daß sich Ihre Ehefrau darauf beruft, den gezahlten Unterhalt verbraucht zu haben. D. h. Sie hätten zwar einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
, jedoch könnte Ihre geschiedene Ehefrau Wegfall der Bereicherung ("Entreicherung") gem. § 818 Abs
, 3 BGB
einwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail: