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Kindesunterhalt mit Beginn der Ausbildung zum 01.09.2016

1. Juli 2016 05:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:23

Kindesunterhalt

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich hätte da ein paar Fragen, bezüglich des Kindesunterhalts und hoffe das Sie mir weiter helfen können.
Mein Sohn geb. im April 2000 beginnt jetzt am 01.09.2016 seine Ausbildung.
Ich zahle Unterhalt in Höhe von 355 Euro
Wieviel Unterhalt habe ich in seiner Lehrzeit zuleisten?
Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt im 1. Lehrjahr 470 Euro, im 2. Lehrjahr 600 Euro und im 3. Lehrjahr 730 Euro.
Ab wann muß ich dann den neuen Unterhalt zahlen?
Bin ich verpflichtet Unterhalt zuleisten, bis zum Ende der Lehrzeit oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr?
Was muß ich an Unterhalt leisten, wenn es zu einer Lehrzeitunterbrechung kommt?
Muß ich weiterhin den Unterhalt an die Mutter zahlen oder kann ich den auch meinen Sohn überweisen?
Ich benötige bitte konkrete Zahlen.
Vielen Dank im vorraus.

1. Juli 2016 | 07:16

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:

Grundsätzlich ist die Ausbildungsvergütung, um einen Betrag von 90.- € gekürzt, auf den Unterhaltsanspruch anzurechen.

Konkret bedeutet dies für das 1. Lehrjahr eine Anrechnung von 470 - 90, also 380.- €.

Da der anzurechnende Betrag größer ist als der von Ihnen geschuldete Unterhalt, entfällt dieser ganz. Sie brauchen daher keinen Unterhalt mehr zu leisten.

Da sich die Anrechnungsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle ebenso wie die Unterhaltsbeträge ändern können, kann heute noch nicht konkret die Berechnung für die kommenden Jahre vorgenommen werden.

Bei gleichbleibenden Beträgen würde auch dann die Unterhaltspflicht entfallen.

Ihre Fragen, ab wann Sie den neuen Unterhalt zahlen müssen und wie lange Sie Unterhalt zu leisten verpflichtet sind, sind unter den gegebenen Umständen erst einmal nebensächlich, weil nach aktuellen Zahlen ab September keine Unterhaltspflicht mehr besteht.

Im Falle einer Lehrzeitunterbrechung ist zu unterscheiden.
Solange Ihr Kind noch minderjährig ist, lebt die Unterhaltspflicht wieder auf.

Ab Volljährigkeit kommt es auf die Gründe für die Unterbrechung an. Zudem trifft Ihren Sohn dann die Pflicht, grundsätzlich seinen Lebensunterhalt selber zu bstreiten.

Hier kann, je nach Fallkonstellation, unter Umständen wieder eine Unterhaltspflicht entstehen, muss aber nicht zwingend.

Solange der Sohn minderjährig ist, haben Sie an die Mutter zu zahlen; danach kommt es auf den Wunsch des Sohnes an.

Beansprucht er Zahlung an sich, müssen Sie dem nachkommen und an ihn leisten, sofern eine Unterhaltspflicht überhaupt besteht.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 1. Juli 2016 | 15:08

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

leider sind mir Ihre Antworten nicht Aussagekräftig genug, deshalb muß ich nochmal nachfragen.
Sind Sie sich sicher, das ich keinen Unterhalt mehr leisten muß?
Habe im Netz eine detalierte Aufstellung ( Beispielrechnung des Kindsunterhalt in Erstausbildung ) gefunden die etwas anderes besagt.
Mein Sohn verdient 470 Euro brutto das sind in etwa 374 Euro netto
374 Euro Ausbildungsvergütung
- 90 Euro Ausbildungspauschale
=284 Euro Zwischensumme

142 Euro Einkommen Kind zur hälfte

355 Euro Unterhalt bedarf nach Düsseldorfertabelle ( unter berücksichtigung
der Hälfte des anzurechnendes Kindergeldes )
- 142 Euro Hälfte des Einkommes Kind
= 213 Euro zu zahlender Unterhalt

Deshalb kann ich mir nicht vorstellen das ich nichts bezahlen muß.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juli 2016 | 18:23

Guten Abend,
bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion auf Ihre Rückfrage.

Tatsächlich habe ich überlesen, dass die von Ihnen angegebenen Ausbildungsvergütungen Bruttobeträge sind, von denen Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen sind.

Daher entfällt zumindest im ersten Ausbildungsjahr der von Ihnen zu leistende Unterhalt nicht ganz. Vielmehr haben Sie den um die 284.- € verminderten Unterhalt zu leisten.

Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr, sondern setzt sich bis zur Beendigung der ersten Ausbildung fort.

Natürlich muss dann erneut aufgrund der dann aktuellen Zahlen der Restunterhaltsanspruch neu berechnet werden.

Sie schulden den verminderten Unterhalt ab September, weil Ihr Sohn für diesen Monat schon seine Ausbildungsvergütung erhält, auch wenn das erst zum Monatsende der Fall sein sollte.

Bei weiteren Nachfragen können Sie mich direkt unter raottobielefeld@aol.de anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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