Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Ich möchte Sie zunächst darauf aufmerksam machen, dass die Beantwortung Ihrer Frage eine erste Einschätzung und Beantwortung des Sachverhaltes darstellt und, welche aufgrund Ihrer Informationen erfolgt. Bei Hinzutreten oder Vorliegens weiterer nicht bekannter Informationen könnte sich die Beantwortung der Frage ändern.
Ihre Frage möchte ich nun wie folgt beantworten.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Bei Eltern, die getrennt leben, steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Sorge beiden Elternteilen zu.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf einen der Elternteile übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das bedeutet, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden kann, wenn dadurch das Kindeswohl gefördert werden soll und Verletzungen des Kindeswohls vermieden werden sollen (vgl. hierzu § 1671 Abs. 2 Ziff. 1
und 2 BGB). Dies ist vor allem gegeben, wenn durch einen Umzug des Elternteils, bei welchem sich das Kind aufhält, das Kindeswohl gefördert wird. Und zum Beispiel, dass durch einen Umzug dem Kind eine bessere Lebensqualität geboten werden kann.
Nach dem von Ihnen geschlderten Sachverhalt ist die Tochter bei Ihnen und wird hauptsächlich von Ihnen betreut. Zudem äußerte Ihre Tochter, dass sie nicht zu ihrem Vater gehen möchte.
Daher haben Sie gute Chancen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter zu bekommen.
Sie sollten dies zuvor mit dem Vater der Tochter besprechen und versuchen eine Einigung zu finden. ZUdem sollten Sie, wenn dieser zustimmt, dies über das Jugendamt bestätigen lassen.
Ich möchte jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass durch den Erhalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Recht auf Umgang mit der Tochter dem Kindesvater nicht entzogen werden darf. Sollten daher Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Umgang des Kindes mit seinem Vater stören oder erschweren möchten, könnte Ihnen das Aufenhaltsbestimmungsrecht wieder entzogen werden.
Dies vor allem auch unter dem Aspekt Ihres möglichen Umzuges nach Amerika. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass der Umgang des Vaters nicht erschwert oder unterbunden wird.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein konnte.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne unter meinen Kontaktdaten an mich wenden.
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
Marktstraße 17 / 19,
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Danke für die Beantwortung! Ich habe nicht vor, ihm unsere Tochter zu entziehen. Im Gegenteil, ich habe es immer gefördert und gewollt, dass er mehr Zeit mit ihr verbringt! Dennoch war der Schwerpunkt, vielmehr er ist es noch, seine Arbeit. Er verbindet stets seine Besuche alle drei Wochen mit der Arbeit hier an diesem Standort. Das heisst, dass ich auch in der Zeit, wo er da ist unsere Tochter zur Schule bringe, abhole, zu Abend esse, weil er auch hier nur arbeitet. Meist legt er auch einen Teil dieser Arbeit auf das Wochenende und nimmt, wenn nötig, die Kleine dahin mit! Was mich wundert ist die Tatsache im Nachhinein, dass ich unsere Tochter völlig selbständig vor 2 Jahren hier anmelden konnte beim EW-Meldeamt, sowie den Reisepass für sie. Ist das normal bei gemeinsamen Sorgerecht? Meine Vorstellung, die ich auch gern beim Jugendamt schriftlich festhalten möchte, ist, dass sie in den Ferien, ob Weihnachts- Osterferien o. Sommerferien, wann immer er kann und möchte, ihr ermögliche (ich kaufe die Reisetickets), zu ihm zu fliegen. Ich wandere nicht unter dem Aspekt aus, sie ihm zu entziehen. Eigentlich möchte ich eine friedliche Einigung. Ich weiss, dass das schwer fällt, aber ich weiß auch, dass er nie in dem Umfang, nicht mal ansatzweise, für sie Sorgen könnte, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit. Ich arbeite auch, aber sie ist nunmal mein Mittelpunkt. Ich hatte sie gefragt, ob es ihr was ausmachen würde, wenn wir mal sehr weit wegziehen (ich habe es nur allgemein formuliert) darauf sagte sie, na und? Dann kann ich Papa ja im Sommer besuchen. Sie würde ihn zwar vermissen, aber als Alltäglicher Bestand war er nie wichtig für sie. Soll ich da jetzt beim Jugendamt nachfragen? Bei dem, wo sie geboren ist, oder bei dem, wo wir gerade wohnen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst sollten Sie eine Einigung mit ihm versuchen. Für die schriftliche Einigung, bei welcher das Jugendamt helfen sollte oder eine entsprechende Regelung mit Ihnen verinbaren sollte, ist immer das Jugendamt zuständig, in dessenbezirk sich das Kind regelmäßig aufhält. Das ist der Wohnort. Sollten Sie also noch vor Ihrem Umzug eine Einigung mit dem Kindesvater treffen, müsste das Jugendamt des jetzigen Wohnorts diese Vereinbarung mit Ihnen treffen.
Ansonsten müssten Sie bei dem neuen Wohnort eine entsprechende Vorsprache beim Jugendamt machen und dort die Regelung trefen.
Ich danke Ihnen für Ihre Frage und Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin