Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Übertragung der elterlichen Sorge als alleinige Sorge ist zumeist sehr schwierig. Anhand ihrer Sachverhaltsschilderung bestehen allerdings Ansatzpunkte dafür, dass ein entsprechender Antrag beim Familiengericht Erfolg haben könnte. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich ist und damit die Sorge für das Kind auch nicht gemeinsam ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Hierauf deutet schon hin, dass der Kindesvater über einen sehr langen Zeitraum nicht erreichbar ist und sich auch nicht bei Rückfragen meldet. Auch die weiteren Dinge, die Sie in Ihrem Sachverhalt darstellen weisen darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Kommunikation wohl so nicht erfolgt. Auch die Sprunghaftigkeit und die lediglich sporadischen Nachfragen nach der Tochter deuten darauf hin, dass ein tatsächliches Interesse an dem Kind gar nicht vorhanden ist.
Dabei bedeutet aber die Übertragung der alleinigen Sorge nicht automatisch, dass der Vater das Kind nicht mehr sehen darf. Dies ist immer eine Frage des Umgangsrechtes. Beim Sorgerecht geht es eben darum, die wichtigen Entscheidungen für das Kind entweder gemeinsam oder alleine zu fällen, womit dann die Übertragung der alleinigen Sorge erfolgen kann, wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich ist. Dies müssten sie in einem Sorgerechtsantrag sorgfältig herausarbeiten. Hierzu empfehle ich bereits jetzt die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.
Hinsichtlich des Umgangs und einer möglichen Kindeswohlgefährdung, so wie sie dargestellt haben, dass das Kind oft weint, dass der Umgang durch den Vater nicht richtig erfolgt oder das sogar sexueller Handlungen hier dargestellt werden, müsste dies in einem separaten Verfahren, entweder durch eine vorläufige Umgangsaussetzung oder die tatsächliche Verweigerung des Umgangs durchgeführt werden. Letzteres ist nur dann zu empfehlen, wenn tatsächlich überhaupt kein Umgang stattfindet. Dann müsste sich gegebenenfalls der Vater darum kümmern, dass eine Umgangsvereinbarung neu geschlossen wird und dort könnte man dann auch die Bedenken gegen einen derzeitigen Umgang einbringen. Sofern eine Umgangsvereinbarung besteht, müsste man diese dann gegebenenfalls ab ändern lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen