Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Der Anspruch Ihrer in den USA lebenden Tochter auf Unterhalt bestimmt sich nach dem Internationalen Familienrecht.
Bei Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug richtet sich nach dem Internationalen Familienrecht der Unterhaltsanspruch nach dem Recht, das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten gilt. Dieses ergibt sich aus Art. 18 Absatz 1 EGBGB
(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, siehe unten). Danach käme hier das Recht des USA-Staates am Aufenthaltsort des Kindes zu Anwendung. Aber nach Art. 18 Absatz 5 EGBGB
gilt deutsches Recht, da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Andernfalls bitte ich die Nachfragefunktion zu nutzen.
Die allgemeinen Unterhaltsgrundsätze bestimmen sich daher nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), Stand 01.01.2008 (siehe unter www.google.de).
Hinsichtlich der Unterhaltshöhe können im Einzelfall aufgrund anderer Lebensverhältnisse am Wohnort des Unterhaltsgläubigers die Unterhaltsbeträge geringer oder höher ausfallen. In den USA schätze ich grundsätzlich, ohne Kenntnisse des Einzelfalls, die Lebensverhältnisse als vergleichbar ein, so die Beträge der DT anzusetzen sind.
Da Ihre Tochter noch bei der Kindesmutter lebt, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach der 4. Stufe der DT. Da sich Ihre Tochter nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, beträgt Ihr angemessener Eigenbedarf 1.100,00 €. Nach Abzug des Kindergeldes ergibt sich ein Zahlbetrag von 254,00 € bei einem Nettoeinkommen bis 1.500,00 €. Hierbei zählt auch das Arbeitslosengeld als Einkommen.
Einen Unterhaltstitel „beantragen“, sprich erwirken, müsste Ihre Tochter, nicht Sie. Sie werden durch den Titel verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Zuvor müsste Ihre Tochter, da bereits 18 Jahre alt, ihre Bedürftigkeit nachweisen. Sobald Ihre Tochter eine eigene wirtschaftliche Lebensstellung erreicht hat oder hätte erreichen können, entfällt der Unterhaltsanspruch. Insofern ist Sie Ihnen gegenüber auf Aufforderung verpflichtet, den beruflichen Werdegang nachzuweisen. Ein einheitliches Studium wäre grundsätzlich von Ihnen zu finanzieren. Grundsätzlich ist aufgrund der Volljährigkeit (nach deutschem Recht) aber auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig. Dass die Tochter weiterhin bei ihr lebt, ist hierbei ohne Belang. Erst wenn die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, muss der Unterhalt allein von Ihnen aufgebracht werden. Vorsorglich: Sollte Ihre Tochter ausziehen, beträgt der Betrag insgesamt 640,00 € monatlich.
Was die Frage der Volljährigkeit Ihrer Tochter betrifft, ist das Recht des jeweiligen Staates maßgeblich. In vielen Staaten gilt die Volljährigkeit ab 18. Für das deutsche Recht und die Regelungen der DT ist allein die deutsche Volljährigkeit maßgeblich.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren bei Anrechnung der Zahlung aus diesem Vorrum auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
----------------------------------
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
An der Alster 3
20099 Hamburg
info@dannheisser.de
Telefon: 040-63946575
Telefax: 040-63946576
Mobil: 0178-5949540
----------------------------------
Artikel 18 EGBGB
Unterhalt
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, dass nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Diese Antwort ist vom 15.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Möllner Landstraße 51
22113 Oststeinbek
Tel: 040-71401713
Tel: 0178-5949540
Web: http://www.rechtsanwalt-dannheisser.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Dannheisser,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Es gibt aber noch einige Unklarheiten.
Wenn ich davon ausgehe, dass meine Tochter eine eigene Wohnung hat, bin ich verpflichtet 640,- Euro Unterhalt zu zahlen. Da sie volljährig ist, kann ich laut DT den vollen Kindergeldbetrag von 154,- Euro abziehen. Das würde bedeuten, ich hätte 486,- Euro zu zahlen. An diesen 486,- Euro hätte sich auch meine Exfrau zu beteiligen, vorrausgesetzt sie verfügt über ein eigenes Einkommen. Wie verhält es sich aber, wenn meine Exfrau bezw. meine Tochter kein Kindergeld erhält (wahrscheinlich wegen dem Wohnsitz in den USA), kommt dann der Abzug ebenfalls zum tragen?
Laut DT bleiben mir monatlich 1.100,- Euro als Eigenbedarf. Angenommen ich müßte die 486,- Euro alleine tragen, so wäre ich bei einem Arbeitslosengeld von 1.450,- Euro nur zu einer Zahlung von 350,- Euro verpflichtet. Muss die Differenz von 136,- Euro/Monat eigentlich bei einem höheren Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden?
Für Ihre Mühe vielen Dank im Voraus.
M.f.G.
kd1234
Zu Ihren Nachfragen:
Wenn das Kindergeld nicht bezogen wird, kann es vom Tabellenunterhalt nach DT auch nicht abzogen werden, sprich es verbleibt bei dem Zahlbetrag ohne Kindergeldabzug.
Ihre Berechnung im Fall Ihrer alleinigen Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts ist richtig. Wenn sich Ihr Einkommen erhöht, besteht ab diesem Moment eine Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Unterhalts, nicht jedoch eine Nachzahlungsverpflichtung für Unterhalt der Vergangenheit. Denn dort schuldeten Sie nur soviel, wie sich nach Abzug Ihres Selbstbehalts von 1.100,00 € ergibt.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Zu Ihren Nachfragen:
Wenn das Kindergeld nicht bezogen wird, kann es vom Tabellenunterhalt nach DT auch nicht abzogen werden, sprich es verbleibt bei dem Zahlbetrag ohne Kindergeldabzug.
Ihre Berechnung im Fall Ihrer alleinigen Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts ist richtig. Wenn sich Ihr Einkommen erhöht, besteht ab diesem Moment eine Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Unterhalts, nicht jedoch eine Nachzahlungsverpflichtung für Unterhalt der Vergangenheit. Denn dort schuldeten Sie nur soviel, wie sich nach Abzug Ihres Selbstbehalts von 1.100,00 € ergibt.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser