Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Kindergeld bemisst sich hier anhand der §§ 62
ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Als Kind wird das leibliche Kind Ihrer Ehefrau berücksichtigt bei Ihrer Ehefrau. Wenn es minderjährig ist, ist es auf jeden Fall berücksichtigungsfähig, ansonsten nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 EStG
. Ihre Ehefrau erhält grundsätzlich das Kindergeld als Berechtigte nach § 64 EStG
. Es ist kindergeldunschädlich, dass der Sohn Ihrer Ehefrau nicht bei dieser wohnt.
Ihre Ehefrau ist gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig. Dafür wird das Kindergeld als jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag eingesetzt. Es ist für Ihre Steuererklärung unerheblich, ob das Kindergeld weitergereicht wird oder nicht. Schon der Anspruch auf Kindergeld wird auf den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG
) angerechnet.
Es gibt also keinen Handlungsbedarf für Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Danke für die Antwort.
Bräuchte jedoch zum ersten Punkt eine Nachfrage, ist es denn auch kindergeldunschädlich, wenn das Kind nicht bei Ihr gemeldet ist?
Finde in allen Merkblättern diesen Punkt "Ein Kind ist in den Haushalt aufgenommen, wenn es ständig in der
gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird."
Wie habe ich das zu verstehen?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Voraussetzungen der §§ 62 f. EStG
erfüllt sind: Der Berechtigte hat im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und das Kind unterfällt § 32 Abs. 1 EStG
(= leibliches Kind). §§ 64
, 74 EStG
regelt dann, an wen das Kindergeld gezahlt wird. § 94 Abs. 3 SGB VIII
ergänzt diese Bestimmungen.
M.a.W.: Das Kind muss nicht bei Ihrer Frau gemeldet sein. Das Merkblatt betrifft nur den Fall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
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