Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach § 62 EStG
hat Anspruch auf Kindergeld, wer entweder im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, erhalten Kindergeld also nur dann, wenn sie in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
Dies ist bei Ihnen nicht anzunehmen. Da Sie in der Türkei leben und dort arbeiten werden, wird das türkische Steuerrecht eingreifen, so dass eine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht in Deutschland nicht mehr gegeben sein wird. Ein Anspruch auf das deutsche Kindergeld scheidet somit aus.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Das Kindergeld bezieht im Moment meine Frau was würde mit dem Anspruch passieren, wenn meine Frau Ihre Anmeldung und die Wohnung beibehalten würde? Würde der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen bleiben wenn Sie und die Kinder bei mir in der Türkei wohnen würden?
Wenn Ja was ist vor Abreise zu berücksichten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 8
Abgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Dies bedeutet aber, dass auch die Absicht bestehen muss, die Wohnung zu nutzen. Eine bloß scheinbare Erhaltung der Wohnung und keine Ummeldung reicht für den steuerlichen Wohnungsbegriff – der hier gilt – nicht aus. Auch muss die Wohnung so gestaltet sein, dass Sie benutzbar ist. Das bedeutet, dass Sie so ausgestattet sein muss, dass jemand darin wohnen kann. Schließlich muss die Wohnung jederzeit zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass sie nicht an Dritte vermietet werden dar.
Haben Sie vor, dauerhaft in der Türkei zu bleiben, so wird wohl nicht anerkannt werden, dass Sie bzw. Ihre Frau noch eine Wohnung in Deutschland haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)