Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihnen steht Kindergeld in voller Höhe für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zu.
Als unter 27-Jährige in Berufsausbildung gehören Sie gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Kreis der Anspruchsberechtigten.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
ist für den Veranlagungszeitraum 2005 ein Jahreseinkommen von bis zu € 7.680 „kindergeldunschädlich“.
Maßgeblich sind nur die Einkünfte, die auf die Zeit Ihrer Anspruchsberechtigung, also ab 01.10.2005, entfallen (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG
). Das gleiche gilt für den Höchstbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG
).
In den Monaten Oktober bis Dezember 2005 dürfen Sie also nicht mehr als € 1.920 eingenommen haben:
€ 1.590 (BaföG 3 x € 530) +
€ 450 (Kleingewerbe 3 x € 150) =
€ 2.040 abzüglich
€ 230 (Werbungskostenpauschale € 920 : 12 x 3) =
€ 1.810.
Inwieweit höhere Werbungskosten und auch Sonderausgaben in Bezug auf das Kindergeld abzugsfähig sind, kann hier also offen bleiben. Sie bleiben auf jeden Fall unter dem Höchstbetrag.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für Verständnisfragen stehe ich gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.03.2006
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04:45
Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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