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Kindergeld für Vollwaisen

12. April 2021 19:13 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum Kindergeld bei über 27jährigen Kindern

Guten Tag !
Ich habe Kindergeld bezogen, da ich vor meinem 27. Lebensjahr chronisch,psyschich krank geworden bin. Aufgrund dieser Erkrankung,bin ich außerstande mich selbst zu unterhalten. Meine Eltern hatten
damals Kindergeld für mich beantragt, das bewilligt und an mich ausgezahlt wurde.Nach dem Tod
meiner Eltern, habe ich einen Antrag auf Vollwaisen-Kindergeld gestellt, der abgelehnt wurde. Der
Widerspruch, wurde auch abgelehnt.Die Begründung der Familienkasse verstehe ich so, das mir
Vollwaisenkindergeld nur bis zum 27. Lebensjahr zugestanden hätte und ich aktuell keinerlei Anspruch
auf Kindergeld mehr habe.Verstehe ich das so richtig? Ich bekomme Erwerbsminderungsrente, und bin 1966 geboren. Falls die Famienkasse im Recht ist, würde mich interessieren, ob mir von einer
anderen Stelle Geld zusteht. Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen, und bin nicht
verheiratet.






Einsatz editiert am 13.04.2021 13:21:37

13. April 2021 | 14:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Damit Sie weiterhin Kindergeld beziehen könne, dann müssen folgende Voraussetzungen nach § 63 EstG i.V.m. § 32 EstG vorliegen:

„…3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist…."

Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, d.h. die Behinderung muss amtlich festgestellt wurden sein, dann ist die Ablehnung zutreffend. Sollte die o.g. Voraussetzung gegeben sein, dann legen Sie gegen den Bescheid Einspruch ein

Im Übrigen können Sie die üblichen Sozialleistungen beantragen, ob Sie Hilfe bekommen ist auch mit abhängig vom Einkommend es Partners. Sie können z.B. Wohngeld, Sozialleistungen/Grundsicherung nach SGB XII, beantragen. Die Erwerbminderungsrente wird jedoch als eigenes Einkommen angerechnet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf

https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/



Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2021 | 20:50

Habe ich es jetzt richtig verstanden, daß ich keinerlei Anspruch habe auf Kindergeld oder Vollwaisenkin-
dergeld ? Hätte ich keinen Antrag auf Vollwaisenkindergeld stellen sollen, sondern weiter das Kinder-
geld beziehen sollen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2021 | 19:50

Es ist unbeachtlich welche Art des Kindergeldes Sie beziehen, denndie persönlichen Voraussetzungen (d.h. z.B. Alter) sind identisch. Auch das andere Kindergeld wäre nicht weiter bewilligt worden. Nur wenn die in der ANtwort benannten Voraussetzunge vorliegen.

ANTWORT VON

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