Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Damit Sie weiterhin Kindergeld beziehen könne, dann müssen folgende Voraussetzungen nach § 63 EstG i.V.m. § 32 EstG vorliegen:
„…3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist…."
Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, d.h. die Behinderung muss amtlich festgestellt wurden sein, dann ist die Ablehnung zutreffend. Sollte die o.g. Voraussetzung gegeben sein, dann legen Sie gegen den Bescheid Einspruch ein
Im Übrigen können Sie die üblichen Sozialleistungen beantragen, ob Sie Hilfe bekommen ist auch mit abhängig vom Einkommend es Partners. Sie können z.B. Wohngeld, Sozialleistungen/Grundsicherung nach SGB XII, beantragen. Die Erwerbminderungsrente wird jedoch als eigenes Einkommen angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Habe ich es jetzt richtig verstanden, daß ich keinerlei Anspruch habe auf Kindergeld oder Vollwaisenkin-
dergeld ? Hätte ich keinen Antrag auf Vollwaisenkindergeld stellen sollen, sondern weiter das Kinder-
geld beziehen sollen ?
Es ist unbeachtlich welche Art des Kindergeldes Sie beziehen, denndie persönlichen Voraussetzungen (d.h. z.B. Alter) sind identisch. Auch das andere Kindergeld wäre nicht weiter bewilligt worden. Nur wenn die in der ANtwort benannten Voraussetzunge vorliegen.