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Ist nach der Elternzeit ein Übertrag von Resturlaub aus Vollzeit- in Teilzeitstelle erlaubt?

7. April 2011 13:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin aus einer Vollzeitstelle (40 h) mit einem Bruttogehalt von 3750 EUR im Frühjahr 2008 in Mutterschutz und anschließender Elternzeit (3 Jahre) gegangen. Innerhalb dieser Elternzeit habe ich ein zweites Kind bekommen, weshalb ich die Elternzeit um weitere 2 Jahre verlängert habe (Ende der Elternzeit Mai 2013). Aus dieser Vollzeitstelle habe ich noch 15 Tage bezahlten Rest-Jahresurlaub, die ich aus betrieblichen Gründen vor dem Mutterschutz nicht nehmen konnte.

Nun möchte ich innerhalb der Elternzeit gerne wieder in Teilzeit anfangen zu Arbeiten: eine 60% Arbeitsstelle mit 4 Tagen pro Woche à 6 Stunden (2250 EUR Brutto).
Wie wird mit dem Resturlaub verfahren? Klar ist sowohl mir als auch meinem Arbeitgeber das dieser Urlaub nicht auf eine 60% Stelle gekürzt werden darf (EuGH-Urteil 22.04.2010 C�486/08).
Der Arbeitgeber möchte allerdings auch nur bei den 15 Tagen bleiben.
Da der Resturlaub in einer Vollzeitstelle erarbeitet wurde, und ich nun in einer Teilzeitstelle arbeiten werde, reduziert sich dabei allerdings die „Wertigkeit" (Urlaubsentgeld) des Urlaubs und wird nicht ausgeglichen.
Veranschaulichen kann man das über das Gehalt.
Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ergibt sich bei 15 Tagen in einer Vollzeitstelle ein erarbeiteter „Wert" des Urlaubs von 2812,5 EUR.
Berechne ich dies nun für die Teilzeitstelle liegt dieser „Wert" nur noch bei 1687,5 EUR. Ich bekomme also für dieselbe Zeit Urlaub nun weniger Gehalt, ein geringeres Urlaubsentgeld.
Muss diese Differenz nicht in irgendeiner Form ausgeglichen werden (z.B. durch weitere Urlaubstage)?
Hier argumentiert mein Arbeitgeber damit, dass ich nun ja nur noch 4 Tage die Woche arbeite und nur noch 4 Urlaubstage brauche, um eine Woche Urlaub zu bekommen. Somit ergibt sich natürlich aus vorher drei Wochen Urlaub nun 3 Wochen + 3 Tage Urlaub die er mir „schenkt". Meiner Meinung nach ist diese Argumentation aber haltlos und hat nichts miteinander zu tun. Ich erarbeite mir ja in den 4 Tagen Arbeit den freien 5.Tag, da ich jeden Tag entsprechend mehr arbeite. Zudem würde dann dasselbe Problem bei verschiedenen Mitarbeitern unterschiedlich gehandhabt werden. Jemand der auch 60% arbeitet, allerdings 5 Tage die Woche, hätte dann einfach Pech gehabt. Jemand der Theoretischerweise für 60 % an einem Tag in der Woche 24 h arbeitet hätte dann 15 Wochen Urlaub, und alles für dasselbe Gehalt?
Für mich entsteht hierbei ein finanzieller Schaden von 1124,5 EUR, den ich so nicht hinnehmen möchte, zumal es nicht meine Wahl war, den Urlaub zu übertragen, sondern aus betrieblichen Gründen des Arbeitgebers. Eine Auszahlung des Urlaubs zum Vollzeitgehalt lehnt der Arbeitgeber ab.

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Im Wortlaut der oben genannten EuGH-Entscheidung steht eindeutig drin:
…dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 L�VBG entgegensteht, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

7. April 2011 | 14:50

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Den Urlaubsanspruch von 15 Tagen aus dem Jahr 2008 haben Sie in der Zeit Ihrer Vollzeittätigkeit erworben. Dieser Anspruch darf in der Tat durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nach der EuGH -Rechtsprechung nicht gemindert werden.

Sie habe also die Möglichkeit, die 15 Tage Urlaub im Rahmen Ihrer Teilzeittätigkeit zu nehmen und sich die Urlaubstage finanziell abgelten zu lassen. Dafür sieht § 11 I BUrlG vor, dass der Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn maßgeblich ist. Hier hat der EuGH allerdings in der von Ihnen zitierten Entscheidnung in der Tat ausgeführt, dass Entgelt auf der Basis der früherern Vollzeittätigkeit verlangt werden kann.

Eine Passage aus den Urteilsgründen lautet dann auch:

"Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden."

Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sah bisher hingegen vor, dass im Falle einer Reduzierung der Wochenarbeitstage auch eine Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs erfolgen müsse und diese Urlaubstage auch nur mit einem Teilzeitentgelt zu vergüten seien.

Diese Auslegung wird durch das EuGH Urteil wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Bislang liegt allerdings -soweit ersichtlich- noch kein abweichendes BAG- Urteil vor.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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