Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Den Urlaubsanspruch von 15 Tagen aus dem Jahr 2008 haben Sie in der Zeit Ihrer Vollzeittätigkeit erworben. Dieser Anspruch darf in der Tat durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nach der EuGH -Rechtsprechung nicht gemindert werden.
Sie habe also die Möglichkeit, die 15 Tage Urlaub im Rahmen Ihrer Teilzeittätigkeit zu nehmen und sich die Urlaubstage finanziell abgelten zu lassen. Dafür sieht § 11 I BUrlG
vor, dass der Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn maßgeblich ist. Hier hat der EuGH allerdings in der von Ihnen zitierten Entscheidnung in der Tat ausgeführt, dass Entgelt auf der Basis der früherern Vollzeittätigkeit verlangt werden kann.
Eine Passage aus den Urteilsgründen lautet dann auch:
"Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden."
Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sah bisher hingegen vor, dass im Falle einer Reduzierung der Wochenarbeitstage auch eine Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs erfolgen müsse und diese Urlaubstage auch nur mit einem Teilzeitentgelt zu vergüten seien.
Diese Auslegung wird durch das EuGH Urteil wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Bislang liegt allerdings -soweit ersichtlich- noch kein abweichendes BAG- Urteil vor.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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