Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie auf den Pflichtteil gesetzt wurden, dann müssten Sie im Umkehrschluss auch Erbe nach Ihrer Großmutter geworden sein. Dies setzt erst einmal voraus, dass Ihr Elternteil, welches mit der Großmutter verwandt ist, nicht mehr lebt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Bei zwei in Betracht kommenden Erben, von denen einer enterbt ist, wären dies 25 % (Hälfte von 50 %) vom Nachlass.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes wird dem Artikel 229
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein neuer § 23 angefügt. Gemäß Absatz 4 dieser Überleitungsvorschrift gelten für Erbfälle vor dem 1.1.2010 die bisherigen Vorschriften.
Auf Ihren Fall ist also eindeutig das bisherige „alte“ Recht anzuwenden. Damit wären die Schenkungen binnen der Zehn-Jahresfrist dem Nachlass hinzuzurechnen. Von diesem Nachlass ist der Pflichtteilsanspruch zu berechnen.
Zur Erklärung der neuen gleitenden Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurück liegt. Beispiel: eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Ihre Vermutung ist daher richtig: würden Sie unter das neue Recht fallen, so wäre dem Nachlass, von dem wiederrum der Pflichtteil zu berechnen ist, eine Schenkung die vor 9 Jahren erfolgt ist, nur noch zu 10 % hinzuzurechnen.
Wenn Sie die Frage stellen, welches Erbrecht besser ist, dann kann dies nur bedingt beantwortet werden. Finanziell profitiert ein Pflichtteilsberechtigter von dem alten Erbrecht in Bezug auf Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr, da hier ohne „Wenn und Aber“ alle Schenkung im Zehn-Jahres-Zeitraum in voller Höhe angerechnet werden. Nach dem neuen Recht sind die Schenkungen nur noch quotal dem Nachlass hinzuzurechnen und zwar in Abhängigkeit zu ihrer zeitlichen Entfernung zum Erbfall. Für die Erben ist die neue Regelung sicherlich besser, da eventuelle Pflichtteilsansprüche wegen lebzeitiger Schenkungen nur noch quotal dem Nachlass hinzugerechnet werden.
Vielen Dank.
Bitte haben sie aber Verständnis, dass mir diese Frage mit den geseztlichen Erben schon öfters gestellt wurde.
Sie können davon ausgehen, dass ich da mein Vater tot ist an die Stelle meines Vaters trete, der mit meiner Mutter nicht verheiratet war.
Ich würde daher keine Frage in diesem Bereich stellen, wenn ich dies nicht wüsste.
So wie ich sie verstehe, bedeutet dies nun, dass hier das alte Recht gilt und bei einem Pflichtteil hier ich alles bekomme, was in den letztehn 10 Jahre verschenkt wurde ( 25 % Berücksichtigung)
Es ist also so, dass ich mit meinen Vermutungen vollendes recht hatte oder ?
Lieber Fragesteller,
Sie bekommen mit Ihrem Pflichtteil nicht alles was in den letzten 10 Jahren verschenkt wurde, sondern Ihr Pflichtteil wird berechnet von dem fiktiven Nachlass, welcher sich ergibt, wenn man den Wert des Verschenkten dem tatsächlichen Nachlass hinzurechnet.