Sehr geehrter Fragsteller,
Ihre Anfrag will ich unter Berücksichtigung des Sachevrhaltes im Rahmen eines ersten rechtlichen Überblickes wir folgt beantworten:
1. Ihre Frage zielt auf Anfechtungsmöglichkeiten eines späteren Insolvenzverwalters ab.
Eine solche Anfechtung durch einen Verwalter hätte die Rückgängigmachung dieser Vermögensverschiebung zur Folge.
Solche Anfechtungsmöglichkeiten sind zum einen in der Insolvenzordnung geregelt:
-Besicherung und auch Tilgung von kapitalersetzenden Darlehen (§ 135 InsO
) in den letzte zehn Jahren vor der Insolvenz
-Kongruente Deckung (§ 130 InsO
): etwa Zahlungen auf fällige Schulden kurz vor der Insolvenz
-insbesondere Zahlungen auf nicht fällige Schulden kurz vor der Insolvenz; sog. Inkongruente Deckung (§ 131 InsO
)
-Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO
) kurz vor der Insolvenz
-Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO
) in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenz
-Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO
) (in den letzten 4 Jahren vor der Insolvenz)
2.
Zu § 135 Inso: hier handelt es sich um spezielle Darlehen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts, nach Ihrem Sachverhalt kann ich bislang eine Subsumtion nicht vornehmen.
§§ 130 und 131 Inso sehen eine Frist von 1 - 3 Monaten vor Antragstellung (Insolvenzantrag) vor.
Dies dürfte bei Ihnen nicht erfüllt sein.
3.
§ 133 InsO
sagt:
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Hierfür kommt es unter anderem darauf an, ob Ihr Darlehensgeber von Ihrer jetzigen finanziellen Situation weiß.
4.
Da Sie von vorzeitiger Rückzahlung sprechen, gehe ich davon aus, dass die Forderung der Bank zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fällig ist, es läge demnach eine sog. inkongruente Deckun i.S.d. § 131 InsO
vor.
Dieser lautet:
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Zeitlich sollten Sie daher auch nach dieser Vorschrift noch im Rahmen sein.
5.
Wichtig ist für mich auch zu wissen, ob das Darlehen von Ihnen in Anspruch genommen wurde, ob Sie also Schuldner der Bank-Ansprüche sind. Dann würden Sie auf eigene Verbindlichkeiten bezahlen, dass diese durch Hypotheken, Grundschulden (von dritten Personen) gesichert sind, ist dem Grunde nach erst einmal ohne Belang.
Eine konstruierte Schenkung vermag ich hier nicht zu erkennen.
6.
Ich schlage Ihnen vor (wobei die Antwort bislang lautet, dass eine Anfechtung nicht möglich ist), mir noch zu beantworten, ob Sie Darlehensnehmer des Darlehens sind, ob es sich also um eine eigene Schuld handelt.
Dann lasse Ich Ihnen noch ergänzende Informationen zukommen. Auch kann ich Ihnen anbieten, weitergehende Fragen in einem Telefonat zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Boos
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 26.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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