Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Wird der Bürge aus dem Bürgschaftsvertrag durch den Gläubiger in Anspruch genommen, geht die Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über. Der Bürge wird neuer Gläubiger und kann gem. § 774 BGB
Rückgriff gegen den Schuldner nehmen. Gegenüber der Bank werden der Freundin somit grundsätzlich keine Ansprüche zustehen, selbst wenn diese die Möglichkeit hatte, mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen.
Hat die Freundin vor Insolvenzeröffnung den vollen Betrag an die Gläubigerbank gezahlt, so kann sie ihren Regressanspruch gegen den Schwiegersohn in dem Insolvenzverfahren in voller Höhe anmelden, sofern dieses noch nicht abgeschlossen ist. Wurde das Insovenzverfahren über das Vermögen des Schwiegersohnes jedoch bereits aufgehoben und darüber hinaus Restschuldbefreiung erteilt, so hat dies gem. § 301 InsO
zur Folge, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger - auch gegen den Bürgen des Schuldners - wirkt, selbst wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Bestand der Rückgriffsanspruch aus der Bürgschaft zum Zeitpunk der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird der Schwiegersohn nach Erteilung der Restschuldbefreiung mithin nicht mehr erfolgreich in Anspruch genommen werden können. Bei einer Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO
ohne Restschuldbefreiung könnte die Freundin ihre Forderung gegen den Schwiegersohn jedoch unbeschränkt (z. B. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
für die prompte Antwort vielen Dank.
Das bedeutet, die Insolvenz des Ex-Schwiegersohnes liegt 3 Jahre zurück.
Die Ablösung der Bürgschaft ist 2006 erfolgt.
Besteht dann noch ein Anspruch?
Nochmals Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Rückgriffsanspruch gegen den Schwiegersohn wird dann bestehen, wenn die Bank zwar als Gläubigerin an dem Insolvenzverfahren teilgenommen hat, dem Schwiegersohn aber keine Restschuldbefreiung erteilt wurde oder die Forderung der Bank gegen den Schwiegersohn erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. In letzterm Fall ist die Bank eine Neugläubigerin, so dass auch eine Restschuldbefreiung nicht gegen sie wirkt und folglich auch nicht gegen den Bürgen.
Ist die Bank hingegen Insolvenzgläubigerin gewesen, d.h. war ihre Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und wurde dem Schwiegersohn Restschuldbefreiung erteilt, dann wäre der Schwiegersohn gem. § 301 Abs. 2 Satz 2 InsO
gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Ein Rückgriff hätte keinen Erfolg. Der Umstand, dass die Bank die Bürgin erst im Jahre 2006 in Anspruch genommen hat steht dem in disem Fall nicht entgegen. Denn nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO
werden die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen den Bürgen des Schuldners durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies bedeutet, trotz Erteilung der Restschuldbefreiung kann der Bürge aus der Forderung unbeschränkt in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin