Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Mitteilungen ist davon auszugehen, dass das Ihr Schuldner ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren (bei selbständiger Tätigkeit) mit Antrag auf anschließende Restschuldbefreiung durchgeführt hat. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auf den Antrag des Schuldners zunächst das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dazu musste der Gläubiger seine Vermögenssituation offen legen und insbesondere auch sämtliche Gläubiger benennen. Vom Gericht wurden alle Gläubiger angeschrieben und darüber hinaus die Eröffnung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht. In dieser Bekanntmachung sind alle vom Schuldner genannten Gläubiger aufgefordert worden, ihre Forderungen gegen den Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist beim Treuhänder anzumelden. Das Insolvenzverfahren ist dann, wie in den meisten Verbraucherinsolvenzverfahren, vom Gericht beendet worden, weil offensichtlich kein Vermögen zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden gewesen ist. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (sog. Wohlverhaltensperiode) wird nun das pfändbare Einkommen des Schuldners von einem vom Gericht eingesetzten Treuhänder an die Gläubiger verteilt. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen alle dann noch vorhandenen Schulden, unabhängig davon, wie viel Geld bis dahin vom Schuldner an seine Gläubiger gezahlt worden ist.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt auch gegen diejenigen Gläubiger, die, wie Sie , Ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 Abs.
I Insolvenzordnung (InsO). Nur wenn dem Gläubiger nachgewiesen werden kann, dass er Ihre Forderung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat, dann kann auf Ihren Antrag hin die Restschuldbefreiung versagt werden, § 290 Abs. I Ziff. 6 InsO
. Die erforderlichen Beweise müssten von Ihnen geführt werden.
Zwar besteht Ihre Forderung noch. Sie sind aber an der Durchsetzung gehindert. Denn während der Wohlverhaltensperiode dürfen Sie keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Gläubiger betreiben, § 294 Abs. I InsO
.
Im Ergebnis bleibt Ihnen nur, Ihre Forderung jetzt schnellstmöglich gegenüber dem Treuhänder (Name und Anschrift finden Sie im Eröffnungsbeschluss) anzuzeigen. Gleichzeitig empfiehlt sich auch eine Anmeldung beim zuständigen Insolvenzgericht. Der Treuhänder wird Ihre Forderung prüfen und Sie dann ggf. als Insolvenzgläubiger mit in das Gläubigerverzeichnis aufnehmen. Kommt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu pfändbaren Einkünften dann werden auch Sie anteilig hieran beteiligt werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Diese Antwort ist vom 03.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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