Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Hinsichtlich der Kreditrate muss zwischen der ( vermögensbildenden ) Tilgung und dem Zinsanteil der Rate unterschieden werden.
Solange Sie beide Miteigentümer waren und die Zahlungen somit beiden zu Gute kamen, wäre ein Abzug der vollständigen Rate angemessen gewesen. Mit Beendigung des Güterstandes und Übertragung des Miteigentumsanteils ändert sich dies, da sie von nun an allein von der Tilgung des Kredites profitieren.
Sie können daher aktuell nur noch den Zinsanteil der Kreditrate in Abzug bringen ( vorbehaltlich der Anmerkungen unter 4. ). Da der Immobilienkredit schon während der Ehezeit bestand ist dieser "eheprägend" und damit hinsichtlich der Zinsen auch abzugsfähig.
2.
Dieser Zinsanteil ist in gleicher Weise auch beim Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Zu rechnen ist also mit dem Nettoeinkommen abzüglich Kreditzins. Sodann wird vorrangig der Kindesunterhalt abgezogen und sodann der Trennungsunterhalt aus dem verbleibenden Einkommen berechnet.
3.
Der Kindesunterhalt wird in Höhe der tatsächlichen Zahlbeträge nur bei Ihnen abgezogen, nicht aber auf Seiten Ihrer getrennt lebenden Ehefrau als Einkommen berücksichtigt. Es handelt sich nicht um Einkommen der Kindesmutter, sondern um bedarfsdeckendes Einkommen der Kinder.
4.
Ergänzung / Anmerkung
Unter Umständen kann der Tilgungsanteil des Kredites abweichend von den obigen Ausführungen doch abzugsfähig sein,
Sie sind berechtigt, eine sekundäre Altersvorsorge zu bilden.
Die vermögensbildende Wirkung der Tilgung kann für eine Abzugsfähigkeit sprechen, wenn der Vermögensaufbau der privaten Altersvorsorge dient. Auch das mietfreie Wohnen im Alter im abbezahlten Eigenheim ist eine Form der privaten Altersvorsorge.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich 4 % vom Bruttoeinkommen als angemessene Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge vom Einkommen in Abzug gebracht werden können.
Haben Sie also neben der primären Altersvorsorge ( Deutsche Rentenversicherung ) bislang keine zusätzliche AV in Ansatz gebracht, so können Sie bis zu 4% des Bruttoeinkommen auf den Tilgungsanteil einsetzen.
Gerade das Unterhaltsrecht ist sehr komplex und von vielen Einzelheiten abhängig, es ist daher empfehlenswert anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. So hätte die Frage des Trennungsunterhalt unter Umständen bereits im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung abschließend geklärt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht