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Im Ausland als Ortskraft eingestellt - Reintegration im Inland sichern

| 30. November 2015 03:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Zusammenfassung

Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auf die Probezeit kann verzichtet werden.

Hallo,

ich arbeite seit 10 Jahren im Ausland mit lokalem Vertrag, bin also als Ortskraft anzusehen. Nun moechte ich den Arbeitgeber wechseln mit dem Ziel nach Deutschland zurueckzukehren. Dazu soll ich allerdings noch ein Jahr im entsprechenden Land bleiben. Nach Vorstellungen des Arbeitgebers wuerde ich dann zuerst einen lokalen Vertrag im Ausland bekommen und ein Jahr spaeter einen erneuten Arbeitsvertrag in Deutschland.

Wie kann ich sicherstellen, dass der Arbeitgeber mich in Deutschland nach Ablauf des Jahres im Ausland auch uebernimmt und eine erneute Probezeit vermeiden? Ein Entsendungsvertrag, der mir eine Stelle in Deutschland sichern wuerde, ist wohl durch meinen langen Aufenthalt im Ausland nicht moeglich.

Kann man trotzdem in Deutschland im Vorfeld einen Arbeitsvertrag abschliessen in dem Gehalt, Funktion, verzicht auf Probezeit geregelt sind und diesen dann sofort fuer dieses Jahr ruhen lassen?

Hinweis:
Ein Einarbeitung in Deutschland fuer einige Wochen waere denkbar. Ich gehe allerdings davon aus, dass es nicht genug ist eine Entsendung glaubhaft zu argumentieren.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Selbstverständlich können Sie jetzt bereits einen detaillierten Arbeitsvertrag schließen. Ein Ruhen ist nicht erforderlich. Es sollte dann eben als Arbeitsbeginn der Zeitpunkt in einem Jahr vereinbart werden. Auch können Sie vereinbaren, dass auf die Probezeit verzichtet wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.


Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2015 | 06:57

Vielen Dank soweit.

Waere es auch rechtlich bindend wenn kein Arbeitsvertrag sondern nur eine schriftliche Vereinbarung getroffen in der Position, Gehalt und Probezeit definiert wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2015 | 07:31

Sehr geehrter/r Fragesteller/in,

ja, auch eine mündliche Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich wirksam. Ausnahmeregelungen können sich zum Beispiel in Tarifverträgen befinden.

Aus Beweisgründen empfehle ich allerdings dringend, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Ich hoffe, Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe


mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 30. November 2015 | 07:46

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