Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrem Arbeitsvertrag und aufgrund der Tatsache, dass keine Tarifbindung besteht, steht Ihnen grundsätzlich das dort vereinbarte Arbeitsentgelt zu. Die arbeitsvertragliche Regelung ist auch für die Höhe der Vergütung vorrangig zu beachten, was sich aus § 611
Abs. 1 BGB
ergibt.
Allerdings hat sich Ihr Arbeitgeber eine Hintertür gelassen, um gegebenenfalls eine Anpassung des Gehalts vornehmen zu können (das gleiche Recht steht Ihnen aber auch zu). Der hier verwendete Passus ist nicht unüblich und auch zulässig.
Für die Höhe der Vergütung gilt dann zunächst § 315
Abs. 1 BGB mit der Maßgabe, dass nach entsprechender Überprüfung und Darlegung der Angemessenheit der Vergütung (aber erst dann) eine Änderung der Leistung einseitig erfolgen darf. Eine Reduzierung des Gehalts steht also schon insofern nicht im freien Belieben des Arbeitgebers. Sein Bestimmungsrecht findet nach der eben genannten Vorschrift außerdem seine Grenze dort, wo eine Herabsetzung der Vergütung nicht mehr der Billigkeit entspricht.
Dabei ist meines Erachtens auch § 612
Abs. 2 BGB zu beachten, wonach sich mangels näherer Bestimmung auch die Änderung des Gehalts grundsätzlich in einem Rahmen bewegen muss, der sich noch im Bereich des in Ihrer Branche und für Ihre Tätigkeit Üblichen bewegt. Insofern können Sie durchaus als Anhaltspunkt den Tarifvertrag heranziehen, der hier sachlich einschlägig ist, auch wenn er hier nicht gilt. Denn nach überwiegender Rechtsprechung ist die entsprechende tarifliche Vergütung durchaus als übliches Maß bei Auslegungsschwierigkeiten anzusehen (vgl. LAG Düsseldorf DB 78, 165
).
Abweichungen zu Ihren Ungunsten können sich aufgrund der Formulierungen im Vertrag ergeben, wenn Ihre Arbeitsleistung (nach objektiven Kriterien) absinken sollte. Aber auch dann dürfte nur ein geringer Abschlag vom tariflichen Gehalt gerechtfertigt sein.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gehaltskürzung nicht gerechtfertigt ist, haben Sie gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
Anspruch auf eine gerichtliche Festsetzung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung an die Hand geben. Gleichwohl stehe ich für Rückfragen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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