Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Kind haben Sie gegenüber jedem Elternteil einen Schenungs- und Erbschaftssteuerfreibetrag von jeweils 400.000 €.
Ihre Eltern müssten daher über ein Vermögen von über 800.000 € verfügen, damit Sie im Erbfall überhaupt Erbschaftsteuer bezahlen müssen.
Sollte das etwaige Erbe diesen Schwellenwert übersteigen, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögensteile im Wege der Schenkung auf das Kind zu übertragen.
Hier gilt ebenfalls der Freibetrag von 400.000 € je Elternteil. Diesen Freibetrag können Sie dann nach 10 Jahren wiederum in Anspruch nehmen.
Wird also das Haus jetzt auf Sie im Wege der Schenkung überschrieben und Ihre Eltern versterben erst nach 10 Jahren, können Sie dann im Rahmen der Erbschaft wiederum einen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Lieben Dank für Ihre ausführliche Antowrt. Vertsehe ich das nun richtig, dass bei einem Wert von ca. 350.000€ keinen steuerlichen Grund gibt das Haus zu überschreiben? Danke und herzliche GRüße
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Wert von 350.000 € wird keine Erbschaftsteuer für Sie anfallen, so dass eine vorzeitige Übertragung wegen einer Steuerersparnis nicht vorgenommen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -