Meine Stiefmutter plant ihren Nachlass. Sie ist in Sorge über eventuell hohe Erbschaftssteuern (minimale Freibeträge) da mein Bruder und ich nur Stiefkinder sind bzw. waren. Mein Bruder ist bereits verstorben. Wir sind/waren beide die leiblichen Kinder des ebenfalls schon in den 80ern verstorbenen Ehemannes (mein Vater) meiner Stiefmutter. Mein Bruder und ich sind/waren beide NICHT adoptiert.
Mein Vater hatte ein "Berliner Testament" zugunsten meiner Stiefmutter mit meinem Bruder und mir als Nacherben hinterlassen (ohne einschränkende Klauseln).
Ich habe damals dieses Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteil gefordert.
Inzwischen hat sich das Verhältnis zu meiner Stiefmutter verbessert und sie möchte mich trotz der damaligen Auseinandersetzung neben der Tochter meines verstorbenen Bruders als aktuelle Erben ihres heutigen Vermögens einsetzen.
In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Fragen:
1/- Steuerfreibeträge/Steuerklasse für die Tochter meines Bruders und für mich?
2/- Steuerfreibeträge/Steuerklasse für leibliche Geschwister meiner Stiefmutter bzw. die Kinder dieser Geschwister?
3/- Gelten die gleichen Steuerfreibeträge im Falle von vorgezogenen Geldgeschenken (natürlich dann für den jeweiligen Gesamtbetrag)?
4/- Sollte einer der Erben im EU-Ausland ansässig sein, ist dann im Erbfall dorthin mit einer Kontrollmitteilung des deutschen Finanzamts zu rechnen (Das Berliner Testament ist nur in Deutschland üblich und daher haben im Ausland Stiefkinder normalerweise keine besonderen Freibeträge!!!)?
Besten Dank im Voraus.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1)
Der Freibetrag für Kinder/Stiefkinder beträgt EUR 400,000,00, vgl. § 16 I Nr. 2 ErbStG
.
Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 beträgt ebenfalls EUR 400.000,00, vgl. § 16 I Nr. ErbStG
.
Die Steuerklasse ist insoweit Steuerklasse I, vgl. § 15 ErbStG
.
2)
Der Freibetrag beträgt hier EUR 20.000,00 und die Steuerklasse ist die Steuerklasse II.
3)
Bei der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen geltend auch die Freibeträge des § 16 ErbStG
.
Der jeweilige Freibetrag ist von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) am Besteuerungsstichtag abhängig.
4)
Im Zuge der Bearbeitung einer Erbschaftsteuerangelegenheit stehen das Erbschaftsteuer-Finanzamt und das Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers in Verbindung.
Mit einer Kontrollmitteilung ins Ausland ist nicht zu rechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -