Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Zuerst einmal folgendes: Wenn im Grundbuch noch die verstorbene Schwiegermutter eingetragen ist, muss das erst einmal berichtigt werden, sodass Ihre Schwester Alleineigentümerin ist.
Ihre Schwester kann Ihnen natürlich das Haus zu Lebzeiten übertragen. Allerdings ist die Schenkungsstueer genau so hoch wie die Erbschaftsteuer.
Allerdings kann alle 10 Jahre erneut der volle Betrag geltend gemacht werden, so dass Sie, wenn Sie jetzt das halbe Haus bekämen und nach Ablauf von 10 Jahren Erben würden, jeweils nur den halben Wert versteuern müssten.
Allerdings gibt es auch Freibeträge, in Ihrem Fall Steuerklasse 2 mit 20.000 Euro.
Letztlich ist die anfallende Steuer abhängig vom Wert des Hauses. Hierzu fehlen mir allerdings von Ihnen Angaben, sodass ich dazu keine Stellung nehmen kann.
Ein Ausweg wäre, die Schenkung des Hauses mit der Belastung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten der Schwester, weil das den maßgeblichen Wert doch erheblich reduzieren kann.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Lt. Gutachter der damals das Haus begutachtet hat als wir die Baufinanzierung beantragt hat sind es 248 000,- €
Muß ich bei einer jetzigen Schenkung schon die Schenkungssteuer bezahlen oder erst nach Ableben meiner Schwester ?
Vielen Dank Herr Zürn
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei einem Wert von 124.000 Euro (halbes Haus geschenkt) wäre die Steuer, die Sie jetzt sofort bezahlen müssten, etwa bei
Ergebnis
Wert der Schenkung
124 000 Euro
Verwandtschaftsverhältnis zum Schenkenden
Geschwister
Steuerklasse
II
Steuerwert
124 000 Euro
Abzüglich Freibetrag
20 000 Euro
Zu versteuernder Betrag
104 000 Euro
Zu zahlende Schenkungssteuer (20%)
20 800 Euro
Die Fristsetzung ist in Ihrem Fall erforderlich, weil weder eine "ernsthafte und endgültige Verweigerung" durch den Käufer vorliegt, noch besondere Umstände, wie z.B. ein Fixgeschäft.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt