Sehr geehrter Fragesteller,
zur Konkretisierung Ihrer Frage würde ich Sie bitten, mir noch folgende Informationen zu geben:
Was meinen Sie genau mit "Fehlern der jeweils anderen Gesellschafter"?
Meinen Sie:
- Verletzungen von gesellschafts- und/oder betriebsbezogenen Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH? Können Sie ein kurzes Beispiel nennen?
- oder (treuwidrige) Beschlüsse der Gesellschafter, durch welche die GmbH geschädigt wurde oder Dritten gegenüber haftbar geworden ist ?
- in welcher Eigenschaft haben diese Gesellschafter gehandelt, sind diese etwa auch Geschäftsführer der GmbH?
Daneben besteht die Frage, ob der jeweilige Gesellschafter einen eigenen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht oder einen Schaden liquidiert, der der Gesellschaft entstanden ist.
Ich bitte Sie kurz um Konkretisierung bzw. Illustration mit einem Beispiel. Hierzu können Sie die kostenlose Nachfragefunktion verwenden. Sodann beantworte ich Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
60323 Frankfurt am Main
info@anwaltschilling.de
Diese Antwort ist vom 06.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
Bleichstraße 6
60313 Frankfurt am Main
Tel: + 49 (0) 69 / 40 03 18 45
Web: http://www.schilling-rechtsanwalt.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Schilling
Sehr geehrter Herr RA Schilling,
1. Fehler der jeweils anderen Gesellschafter?
Bspw. Fehlerhafte Übermittlung von Daten an Finanzbehörden und eine sich daraus ergebende Strafzahlung an die Behörden.
2. Die GmbH befindet sich in Liquidation, alle Gesellschafter sind als Liquidatoren eingetragen
3. Eine schriftliche Form der Aufgabenverteilung in Form eines Arbeitsvertrages existiert nicht.
Hoffe, meine Antworten helfen Ihnen bei der Einschätzung des Sachverhaltes.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben geschildert, dass ein Gesellschafter im Außenverhältnis für die GmbH tätig geworden ist und es hierdurch zu einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens gekommen ist. Bei meiner Beurteilung setze ich also voraus, dass ein solches schuldhaftes Fehlverhalten nebst einem kausalen Schaden vorliegt.
Eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH im Außenverhältnis gibt es nicht (§ 13 Abs. 2 GmbHG
). Demnach entsteht ein solcher Schaden auf der Ebene der Gesellschaft selbst, da die Gesellschafter im Außenverhältnis in aller Regel nicht haften.
Bei einem Fehlverhalten des Gesellschafters, welches kausal zu einer Schädigung der Gesellschaft geführt hat, vor allem ein Anspruch der GmbH gegen den handelnden Gesellschafter in Betracht. Lediglich mittelbar geschädigt sind die anderen, nicht handelnden Gesellschafter, etwa durch den potentiellen Minderwert ihrer Beteiligung an der GmbH.
Die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH gegen die Gesellschafter obliegt der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 8 GmbHG
). Bei dieser Abstimmung mit einfacher Mehrheit sind die betroffenen Gesellschafter ausgeschlossen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG
).
Lehnt die Gesellschafterversammlung treuwidrig die Geltendmachung von begründeten Ersatzansprüchen ab (es besteht ein gewisses Entscheidungsermessen), besteht ferner die Möglichkeit, dass ein einzelner Gesellschafter für die GmbH diese Ansprüche geltend macht. Dabei klagt der Gesellschafter gegen den handelnden Gesellschafter auf Zahlung an die GmbH (sog. „actio pro societate").
Im Übrigen sind die Liquidatoren verpflichtet, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Hierunter fallen auch Forderungen gegenüber den Gesellschaftern (§§ 69
, 70 GmbHG
).
Falls der handelnde Gesellschafter auch Geschäftsführer gewesen sein sollte, ergibt sich seine Haftung für Fehlverhalten bereits aus § 43 GmbHG
.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Kronberger Str. 47
60323 Frankfurt am Main
www.anwaltschilling.de
info@anwaltschilling.de