Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu unterscheiden ist ein Austritt des Geschäftsführers von dem des Gesellschafters.
Da der Geschäftsführer der Gesellschafter im Rechtsverkehr lediglich als Vertreter der GmbH auftritt, haftet er gegenüber Dritten in der Regel nicht. Damit sind Sie als ehemaliger Geschäftsführer nicht für die Handyverträge haftbar zu machen, müssen diese also nicht bezahlen.
Schwieriger ist es bezüglich der Krankenkassenbeiträge. Als amtierender Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, Steuern und Sozialbeiträge abzuführen. Haben Sie dies nicht getan, könnten Sie sich nach § 266a Abs. 1 StGB
strafbar gemacht haben. Wenn Sie sich gem. § 266a StGB
strafbar gemacht haben, kann die Krankenkasse einen Schadensersatzanspruch gegen Sie haben. Sind die Schulden bei der Krankenkasse jedoch erst nach Ihrer Amtszeit entstanden, so würden Sie hierfür nicht haften.
Eine Haftung als ehemaliger Gesellschafter kommt nach § 22 GmbHG
dann in Betracht, wenn Sie Ihrer Einlageverpflichtung nicht nachkommen, also das Stammkapital der Gesellschaft nicht (vollständig) einbezahlt hatten
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
19.08.2016 | 23:28
Rechnungen von Handy Verträge hebe ich von einem Inkasso bekommen, ich sollte sie bezahlen. Der neue Geschäftsführer hat von mir verlangt Handys und Karte , die habe ich abgegeben wie es aussieht bezahlt er die Rechnungen nicht und jetzt wollen die Geld von mir haben.
Danke für Ihre Nachricht
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.08.2016 | 07:55
Wenn Sie die Handyverträge ausschließlich als Geschäftsführer im Namen der GmbH abgeschlossen haben, dann haften Sie gegenüber dem Mobilfunkanbieter nicht.
Anders könnte es nur sein, wenn Sie die Verträge nicht im Namen der GmbH abgeschlossen haben, sondern Sie selbst Vertragsinhaber wurden. Dann wäre formal der Mobilfunkanbieter im Recht.