Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Vorstände als gesetzliche Vertreter der AG sind sicherlich berechtigt einen entsprechenden Pachtvertrag zu unterzeichnen. Einschränkungen im Innenverhältnis sind Ihnen gegenüber unwirksam.
Hinsichtlich der selbstschuldnerischen Haftungsvereinbarung zwischen Ihnen und den Gesellschaftern (Aktionären) haben die Vorstände als Vertreter für die Gesellschafter gehandelt. Soweit die Gesellschafter eine Haftung mangels Vertretungsbefugnis der Vorstände ablehnen bzw. nicht genehmigen, sind diese in Tat nicht verpflichtet aus der Haftungsvereinbarung zu leisten, außer es ergibt sich aus einer Vollmachtserklärung bzw. einer Zeugenaussage etwas anderes.
Dies gilt natürlich nicht für die Vorstände, die durch eine entsprechende Erklärung zumindestens selbst eine Haftung als Gesellschafter abgegeben haben. Dann haften diese im Rahmen der Haftungsvereinbarung für die rückständigen Mietzahlungen.
Bezüglich der anderen Gesellschafter, soweit eine entsprechende Bevollmächtigung sich nicht nachweisen lässt, haften die Vorstände gem. § 179 Abs. 1 BGB
auf Erfüllung bzw. Schadensersatz. Insoweit können Sie die Vorstände entsprechend persönlich für die Haftungserklärung als auch auf Schadensersatz aus § 179 BGB
in Anspruch nehmen.
Da Sie Ihre Forderung gegen die AG zur Insolvenztabelle anmelden, sollten Sie dem Insolvenzverwalter entsprechend mitteilen, dass Sie über eine Drittsicherheit gegen die Gesellschafter/Vorstände verfügen. Möglicherweise kann der Insolvenzverwalter aus den Unterlagen der AG eine Vollmacht ausfindig machen, die eine Mitverpflichtung der übrigen Gesellschafter ausweißt.
Dies wäre für Sie dann von Vorteil, wenn die übrigen Gesellschafter solventer als die Vorstände sind. Soweit Sie aus der Haftungsvereinbarung befriedigt werden, ist die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zu berichtigen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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Diese Antwort ist vom 02.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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