Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Zugrundelegung Ihres Einsatzes im Rahmen einer hier nur möglichen Erstberatung wie folgt beantworte:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß allein das Auftreten als vermeintliche Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, etwa mit dem Firmenzusatz „Ltd.“ die Annahme einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf das vermeintliche „Gesellschaftsvermögen“ nicht rechtfertigt (Kindler, in: MünchKomm, Int. GesellschaftsR, Rdnr. 353 m.w.Nachw.). Nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine englische Gesellschaft kein gemeinschaftsrechtlich abgesichertes Recht, als englische Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland tätig zu werden. Das Gebilde kann sich zwar in Deutschland niederlassen, muss jedoch in Kauf nehmen, dass es dann auch deutschem Sachrecht unterfällt. Die hinter dem Gebilde stehenden juristischen Personen werden durch die Niederlassungsfreiheit nicht davor geschützt, dass sie ihre persönliche Haftung nur in den Formen ausschließen können, die das deutsche Gesellschaftsrecht dafür vorsieht.
1. Hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern einerseits und Gesellschaftern andererseits bestehen auch im Hinblick auf die Durchgriffshaftung wesentliche Unterschiede. Für die GmbH sind die Fälle der Handelndenhaftung, Gesellschafterhaftung und Geschäftsführerhaftung gesetzlich geregelt. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt z.B dann einer Durchgriffshaftung, wenn er einen notwendigen Insolvenzantrag nicht stellt, § 64 GmbHG
. Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nur im Rahmen der noch nicht rechtsfähigen GmbH nach der Handelndenhaftung gemäß § 11 GmbHG
persönlich. Nach Eintragung der GmbH ist die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht mehr gegeben, eine Durchgriffshaftung kommt nur im Bereich vorsätzlicher Taten in Betracht.
2. Die englische Limited ist ähnlich der deutschen GmbH ausgestaltet. Der Geschäftsführer einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14. 3. 2005 - II ZR 5/03
) auch dann keiner persönlichen handelnden Haftung analog § 11 II GmbHG
für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn die Limited nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen ist. Der BGH stellt fest, dass es mit der in Art. 43 und 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist, die wirksam als Limited Liability Company gegründete und damit nach englischem Recht rechtsfähige Limited mit einer mangels Eintragung in einem deutschen Handelsregister nicht als GmbH existierenden Gesellschaft (vgl. § 11 I GmbHG
) gleichzusetzen und daraus eine persönliche Handelndenhaftung des Geschäftsführers analog § 11 II GmbHG
für die Verbindlichkeiten der Limited aus von ihm selbst in deren Namen abgeschlossenen Kauf- und Mietverträge abzuleiten.
Eine Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer englischen Limited kann daher auch in Deutschland nur nach den diesbezüglichen für sie geltenden Haftungsregelungen durchgesetzt werden.
Für den Gesellschafter einer englischen Limited gilt im Prinzip das Gleiche: nach einem Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 27. 1. 2006 - 12 U 108/05
, NZG 2006, 826
) folgt aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der englischen Limited zugleich, dass deren Personalstatut auch in Bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist.
Ein Haftungsdurchgriff kann sich insbesondere ergeben:
a) nach Rechtsscheingrundsätzen, wenn die Gesellschaft nicht eindeutig als ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert. Dabei wird man strengere Anforderungen als bei inländischen Gesellschaften stellen müssen, etwa was die Zulässigkeit von Abkürzungen eines ausländischen Rechtsformzusatzes angeht, der im Inland noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat.
b) aus Delikt (§§ 826
, 823
II BGB i.V. mit § 263 StGB
).
c) aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
d) aus den im GesellschaftsR darüber hinaus anerkannten Fallgruppen einer Durchgriffshaftung. Als gesellschaftsrechtliche Institute richten sich diese grundsätzlich nach dem jeweiligen Gesellschaftsstatut, im vorliegenden Fall also nach englischem Gesellschaftsrecht.
Das englische Case-Law kennt ebenso Fallgruppen der Durchgriffshaftung bei juristischen Personen wie das deutsche Recht. Die Regeln des Haftungsdurchgriffs bei Kapitalgesellschaften wurden gerade in Ländern mit äußerst begrenzten Mindestkapitalanforderungen entwickelt.
Bitte beachten Sie, daß es sich hier um eine Erstberatung handelt. Die Haftung muß bei Inanspruchnahme daher jeweils im Einzelfall geprüft werden. Tatsächliche Veränderungen des Sachverhalts können veränderte rechtliche Bewertungen hervorrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schrieben: "Ein Haftungsdurchgriff kann sich insbesondere ergeben:
a) nach Rechtsscheingrundsätzen, wenn die Gesellschaft nicht eindeutig als ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert. Dabei wird man strengere Anforderungen als bei inländischen Gesellschaften stellen müssen, etwa was die Zulässigkeit von Abkürzungen eines ausländischen Rechtsformzusatzes angeht, der im Inland noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat.
b) aus Delikt (§§ 826, 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB).
c) aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.
d) aus den im GesellschaftsR darüber hinaus anerkannten Fallgruppen einer Durchgriffshaftung. Als gesellschaftsrechtliche Institute richten sich diese grundsätzlich nach dem jeweiligen Gesellschaftsstatut, im vorliegenden Fall also nach englischem Gesellschaftsrecht.
Das englische Case-Law kennt ebenso Fallgruppen der Durchgriffshaftung bei juristischen Personen wie das deutsche Recht. Die Regeln des Haftungsdurchgriffs bei Kapitalgesellschaften wurden gerade in Ländern mit äußerst begrenzten Mindestkapitalanforderungen entwickelt."
Bitte nennen Sie mir für b) bis d) je ein Beispiel, ich kann mir darunter nichts vorstellen, danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
a) Die Haftung besteht dann, wenn Sie nicht ausreichend darauf hinweisen, daß es sich um eine Limited oder andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, z.B. auf Briefbögen etc. Hier wird derjenige geschützt der wegen des fehlenden Zusatzes den Eindruck erhält, der Firmeninhaber hafte mit seinem Privatvermögen (wie bei einer GbR oder OHG).
b) § 823 II BGB
iVm einem Straftatbestand wie z.B. § 263 StGB
bedeutet eine Durchgriffshaftung z.B. bei vorsätzlichem Betrug durch einen Geschäftsführer oder Gesellschafter.
c) Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß ist gegeben, wenn der Gesellschafter oder Geschäftsführer bei dem Geschäftspartner besonderes persönliches Vertrauen für die problemlose Durchführung eines Geschäfts vermittelt, der Vertragpsartner sich auf die Zusagen verläßt und das Geschäft nur deshalb eingeht.
d)Hierunter fällt z.B. die Haftung des Geschäftsführers wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin