Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Leider scheidet eine Zahlung von Arbeitslosengeld I für Sie aus, da ansonsten Voraussetzung gewesen wäre, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre mindestens für die Dauer von einem Jahr in Deutschland tätig gewesen sind. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der § 124 SGB III
.
Von daher kann ich Ihnen nur nahe legen, sich ggf. in den NL um Leistungen (jedenfalls bis zum Umzug) zu bemühen, insofern diese höher sind als in Deutschland. Derzeit können Sie hier tatsächlich nur ALG II (345,-- zzgl. Kosten einer angemessenen Unterkunft) beantragen.
Nach der „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates“ über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, kann aber für einen Zeitraum von drei Monaten (vgl. dort Art. 67) ein in den NL erworbener Leistungsanspruch in Deutschland weiter verfolgt werden. Darauf sollten Sie das deutsche Arbeitsamt unbedingt ansprechen!
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben, leider kann ich Ihnen keinen besseren Bescheid gebe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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