Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 144 Sozialgesetzbuch drittes Buch ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld dann , wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben.
Versicherungswidrig verhalten Sie sich vor allem dann, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis lösen, oder dafür Anlass geben, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben.
Das bedeutet, dass Sie selbst kündigen können, ohne dafür eine Sperrzeit zu bekommen, wenn Sie einen wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund ist zB. Krankheit, die auch dadurch verursacht sein kann, dass der Arbeitgeber die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, oder aber weil er gemobbt wird.
In diesen Fällen empfiehlt es sich, einen Arzt aufzusuchen, und diesen, auf einem speziellen Formular der Agentur für Arbeit bestätigen zu lassen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe der Arbeit empfiehlt.
Nachdem man dieses Formular in Händen hat, kann man ohne eine Sperrfrist zu befürchten kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt aber auch vor, wenn:
- der Arbeitgeber bindende Bedingungen bezüglich Arbeitsschutz, oder Arbeitszeit nicht einhält
- dem Leistungsempfänger die Arbeit unzumutbar ist, weil er sie körperlich nicht leisten kann
-die Arbeit gegen ein Gesetz verstößt
-der Arbeitnehmer heiraten oder seine Kinder erziehen will
Wichtig ist, dass Sie als Arbeitnehmer den wichtigen Grund darlegen und beweisen müssen.
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, wenn es um Leben und Tod geht, mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter von der Agentur für Arbeit zu reden und ihm Ihre Probleme zu schildern.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Sie können sehr gerne nachfragen.
Ihnen alles Gute !
Ergänzung vom Anwalt
6. September 2011 | 22:29
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht