Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Auskunftsanspruch reicht nicht ganz so weit wie Sie es annehmen.
Zwar müssen Sie natürlich kein Bummelstudium finanzieren. Wenn Ihre Tochter dagegen den Abschluss innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit schafft, bleibt es ihr grundsätzlich überlassen, wie sie sich die Zeit bis dahin einteilt, welche Kurse sie besucht u.s.w.
Rechtsgrundlage ist § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1610.html" target="_blank">1610</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, wonach Ihr Kind im Allgemeinen bis zum Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung als unterhaltsbedürftig eingestuft wird.
Die Ausbildung muss nach der Rechtsprechung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen und den Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
Solange sich Ihre Tochter in diesem Rahmen hält und keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie dem Studium überhaupt nicht nachgeht oder der Erfolg der Abschlussprüfung gefährdet ist, können Sie derzeit nur eine Studienbescheinigung verlangen. Damit ist dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1605.html" target="_blank">1605</a> Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan. Darüber hinaus können Sie zwar auch Leistungsnachweise verlangen, da Sie ein berechtigtes Interesse (vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1686.html" target="_blank">1686</a> BGB) daran haben, sich ein Bild von den (persönlichen) Entwicklungen im Studium machen zu können, aber nicht lückenlos, sondern nur in angemessenen Abständen, je nach dem konkreten Anlass. Dies ist im vorliegenden Fall aber auch geschehen und nach Ihren Angaben sind keine Anzeichen für ein nachhaltiges Versagen oder eine grundlose Verzögerung vorhanden, die eine Offenlegung erfordern bzw. rechtfertigen.
Der Auskunftsanspruch, auch soweit er sich noch auf Treu und Glauben (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__242.html" target="_blank">242</a> BGB) stützen kann, erschöpft sich unterhaltsrechtlich in den zur Feststellung (und Berechnung) des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Angaben. Kürzere Verzögerungen oder auch Unterbrechungen der Ausbildung gehen aber zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten, auch wenn sie auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes zurückzuführen sind (BGH FamRZ 1998, 671
). Dementsprechend darf Ihnen Ihre Tochter auch für den Zeitraum von (ca. bis zu) einem Semester die Details Ihrer Ausbildung verschweigen, soweit dadurch der Unterhaltsanspruch nicht im Kern berührt ist.
Erst wenn Ihre Tochter die Regelstudienzeit von acht Semestern überschreitet, ist es in Ihrem Fall angezeigt, zu überprüfen, ob dies auf einem vorwerfbaren Verhalten in ihrem Verantwortungsbereich (etwa Nichtstun im siebten Semester) beruht. Dann entfällt nämlich in der Regel die Unterhaltspflicht ganz (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 1162
) oder teilweise (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 493
).
Auch das Nichtbestehen der Prüfung ist grundsätzlich Risiko des Unterhaltsberechtigten (vgl. OVG Münster FamRZ 1976, 296).
Fazit:
Sie können die Zahlung des Unterhalts zum gegebenen Zeitpunkt nicht von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig machen. Was Sie tun können ist, Ihre Tochter - unter Hinweis auf die oben beschriebene Rechtslage - darauf aufmerksam machen, dass sie Ihnen spätestens im Falle der Überschreitung der Regelstudienzeit Rechenschaft schuldig ist.
Ich hoffe, meine Ausführungen beantworten Ihre Rechtsfragen in dem gewünschten angemessenen Umfang. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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