Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Kann gegen den Mann ein Strafverfahren eingeleitet werden (der sich ja zu nichts verpflichtet hat)?
Ja, es kommt ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB
in Betracht. Dieser lautet wie folgt:
"Strafgesetzbuch (StGB)
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ein gerichtliches Verfahren bezüglich einer Vaterschaftsfeststellung ist Voraussetzung. Dies kann jedoch auch durchgeführt werden, wenn sich der Vater im Ausland aufhält. Es gibt öffentliche Zustellungen von Beschlüssen, die dann als zugegangen gelten.
2. Lässt sich der Aufenthaltsort des Mannes im EU-Raum ohne weiteres ermitteln?
Im EU-Raum kann der Vater im Wege der Amtshilfe durch EU-Länder ggf. gefunden werden.
3. Wenn der Mann nach der Rückkehr in Deutschland zur Vaterschaftsanerkennung aufgefordert wird, muss er Unterhalt ab Geburt nachzahlen (obwohl er sich der Vaterschaft „offiziell" nicht bewusst war/sich nicht mutwillig einem bekannten Bescheid widersetzt hat) oder zahlt er ab Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung/-anerkennung und in Verzug Setzung gem. DDT wenn er wieder an seinem alten Arbeitsplatz ist?
siehe hierzu Frage 1. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Abwesenheit bereits eine Vaterschaftsfeststellungsklage und ggf. daraus folgend auch eine Klage auf Unterhalt angestrengt wird. Wenn das nicht der Fall sein sollte, so kann Unterhalt für die Vergangenheit nur unter der Voraussetzung gefordert werden, dass Sie zur Auskunft aufgefordert worden sind oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Aber wie gesagt, das ist auch in Abwesenheit denkbar.
4. Kann durch so einen unbekannten Aufenthalt sein ruhendes Arbeitsverhältnis gefährdet sein?
Das kommt auf den Arbeitgeber an. Eine Kündigung muss aber in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
5. Wird sein alter Arbeitgeber zur Aufenthaltsermittlung kontaktiert oder in irgendeiner Form involviert?
Das ist möglich.
6. Kann dem Mann generell etwas vorgeworfen werden wenn er zum Zeitpunkt seines Weggangs und/oder zum Zeitpunkt der Abmeldung in Deutschland keine Aufforderungen zu irgendwelchen Handlungen entgegengenommen/bekommen hat?
ja, siehe hierzu die vorigen Fragen, insbesondere 1 und 3.
7. Lässt sich irgendetwas rückwirkend einfordern?
siehe hierzu Frage 3
8. Was passiert wenn der Mann im Ausland gefunden wird und kann er sich dem entziehen?
Im Wege der Amtshilfe können Ihnen die strafrechtlichen Vorwürfe auch im Ausland bekannt gegeben werden und Sie zur Aussage etc. aufgefordert werden. Entziehen kann man sich dem nicht.
9. Wenn die Papiere des Mannes an der deutschen Grenze kontrolliert werden, ist dem etwas hinterlegt, dass den kausalen Zusammenhang zur Vaterschaftsfeststellung herstellt?
das ist durchaus denkbar
10. In welcher Form muss eine rechtskräftige Anfrage zur Vaterschaftsfeststellung gemacht werden?
zunächst außergerichtliche Aufforderung ist möglich aber nicht zwingend, dann Klage auf Vaterschaftsfeststellung.
Sie sehen, dass Ihnen insgesamt die geplante Vorgehensweise nicht zu empfehlen ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für die, dem Ergebnis geschuldet, leider nicht so zufriedenstellende Antwort.
Bezug nehmend auf einen möglichen Strafantrag:
Würde ein Strafantrag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht auch in vollem Maße geltend gemacht werden, wenn man(n) der Kindsmutter während seiner Zeit im Ausland, bspw. über ein Treuhänder-Konto, monatlich 50-100 Euro (je nach persönlichen Möglichkeiten) als Kindesunterhalt zukommen lässt? Oder wird dieser regelmäßige Zahlungswille als Versuch anerkannt seiner, immer noch unbewiesenen Unterhaltsschuld (da ja immer noch keine Vaterschaft nachgewiesen wurde), nachzukommen? Oder wird so eine Zahlung gar als Schuldanerkenntnis bewertet?
Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Wenn Sie zahlen, kann man das tatsächlich so werten, als hätten Sie die Vaterschaft akzeptiert. Dann sollte unter Vorbehalt gezahlt werden. Allerdings erscheint die Höhe von 50-100 € zu gering, denn der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist ja bereits bei 251,- €. Ob das vor einem Strafverfahren schützt, ist nicht garantiert. Es ist auch zu unterscheiden zwischen der Einleitung eines Strafverfahrens und der Frage, ob letztlich eine Bestrafung herauskommt. Jedoch kann bereits die Einleitung eines Strafverfahrens mit den unangenehmen Folgen der Ausgangsantwort verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin