Sehr geehrte Ratsuchende,
im vorliegenden Fall ist nach Art.18 EGBGB
deutsches Recht anzuwenden.
Die Tochter hat nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit. Der Unterhaltsverpflichtete lebt in Deutschlad, so dass hier Abs. 5 des Art.18 einschlägig ist.
Eine Herabsetzung des Unterhaltes ist zum einen nur dann möglich, wenn es keinen Titel ( Urteil, Vergelich etc.) über die Unterhaltsverpflichtung gibt. In diesem Fall müsste der Vater die Abänderung beantragen und kann nicht ohne weiteres kürzen.
Gibt es keinen Titel sind Sie gefordert, den Unterhalt für die Tochter geltend zu machen.
Zunächst gehe ich bei meiner Berechnung von Ihren Zahlen aus. Ich möchte aber dazu sagen, dass für eine ordnungsgemäße Berechnung die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate herangezogen werden, um ein durchschnittliches Einkommen zu errechnen.
Nach Ihren Angaben verfügt der Vater über ein Einkommen in Höhe von ca. 2.094,15 EUR.
Nach diesem Einkommen beträgt die Unterhaltshöhe bei einer Höherstufung um zwei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle 414,00 EUR. Von diesem Betrag darf nur das an Sie gezahlte Kindergeld hälftig abgezogen werden.
Unter Umständen wäre der Anspruch noch höher, wenn Sie wegen der Lebenshaltungskosten und besonderer Aufwendungen in der Schweiz erhöhte Aufwendungen geltend machen können. Da dieses aber Einzelfallentscheidung ist, wird es bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchen auf die genaue Höhe ankommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Rechtsanwältin True-Bohle,
es gibt keinen Titel und ich erhalte das Kindergeld in der Schweiz.
Muss ich die Hälfte des schweizer Kindegeldes abziehen und für die Unterhaltsansprüche meiner Tochter ist das Jugendamt in Deutschland zuständig oder muss ich es einem Rechtsanwalt übergeben??
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Ratsuchende,
die hälfte des schweizerischen Kindergeldes ist von dem Bedarf der Tochter abzuziehen.
Da es sich um ein eheliches Kind handelt und wenn keine Besonderheiten bestehen, dass hier das Jugendamt tätig wird, müssen Sie die Ansprüche für die Tochter in Deutschland geltend machen.
Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen. Dabei kann es sich auch um einen Kollegen in der Schweiz handeln. Vielleicht ist es, wegen der Kosten, sinnvoll, den Kollegen oder die Kollegin mit der Sache zu beauftragen, die Sie auch im Scheidungsverfahren vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle