Die Beantwortung Ihrer Fragen fällt etwas schwer, da ich mir nicht sicher bin, ob die Ihren Fragen zugrunde liegende Einschätzung, daß überwiegend deutsches Recht zur Anwendung kommt, zutreffend ist. Daher zunächst Einiges Grundlegendes:
Ob Sie deutschem oder finnischen Ehegüterrecht unterliegen, entscheidet sich danach, in welchem der beiden Staaten Sie ihren gemeinsamen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten. Ich unterstelle, daß dies in Deutschland war.
Dieses Güterrechtsstatut ist jedoch nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten durch eine notariell zu beurkundende Rechtswahl geändert werden, und dies nicht nur zu Beginn der Ehe, sondern auch während der laufenden Ehe. Mit anderen Worten: Wenn Sie mit dem deutschem Güterstand der Gütergemeinschaft in Finnland erhebliche steuerliche Probleme bekommen, ist zu überlegen, ob Sie für Ihre Ehe nicht - was zulässig ist - finnisches Güterrecht wählen und damit diese Probleme umgehen. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, kann allerdings nur in einer Gesamtschau aller Umstände entschieden werden, hierzu reichen die naturgemäß doch recht allgemeinen Angaben in dieser Anfrage nicht aus.
Hinsichtlich des im Erbfall zugrunde liegenden Rechts muß jeder Ehegatte separat betrachtet werden. Entcheidendes Anknüpfungskriterium ist hier die Staatsangehörigkeit. Dies bedeutet, daß Sie nach deutschen Recht beerbt werden, Ihr Ehemann hingegen nach finnischem Recht. Lediglich für in Deutschland gelegene, im (Mit-)Eigentum Ihres Ehemanns befindliches Grundeigentum kann deutsches Recht gewählt werden. In Ihrem Fall bedeutet dies, daß Ihr Ehemann nur für seinen Miteigentumsanteil an Ihrer Eigentumswohnung deutsches Erbrecht wählen kann, im übrigen richtet sich das Erbe nach Ihrem Ehemann zwingend nach finnischem Recht.
Nach diesen Vorbemerkungen - und auf diesem Hintergrund - zu Ihren Fragen:
Das deutsche Grundstück haben Sie bereits zum Vorbehaltsgut erklärt, so daß insoweit zunächst noch eine entsprechende dingliche Übertragung des Eigentums von der Gesamthand an Sie und dessen Eintragung im Grundbuch erfolgen sollte. Ist die deutsche Eigentumswohnung wirksam zum Vorbehaltsgut erklärt und auch entsprechend aus dem Gesamthandseigentum auf Sie persönlich übertragen worden, setzt sich dieses Vorbehaltseigentum auch an dem Erlös aus einem eventuellen Verkauf fort, so daß auch dieser Ihnen alleine zustehen würde.
Alternativ wäre auch - sofern nicht aus den bereits erörterten Gründen die Rechtswahl hinsichtlich des Ehegüterrechts auf das finnische Recht umgestellt wird - zu überlegen, ob der Güterstand der Gütergemeinschaft wieder zugunsten der Zugewinngemeinschaft oder eventuell auch der Gütertrennung aufgegeben werden sollte. Die mit der Wahl der Gütergemeinschaft verfolgten Ziele lassen sich in aller Regel auch durch entsprechende Vereinbarungen im Rahmen der Zugewinngemeinschaft regeln.
Hinsichtlich Ihrer Rente hat die Gütergemeinschaft im übrigen keine Auswirkungen. Im Falle einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, im Falle des Todes eines Ehegatten erhält der andere eine Witwenrente nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unabhängig vom Güterstand. Ähnliches gilt auch für den Ehegattenunterhalt, auf diesen hat die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ebenfalls keinen Einfluß.
Hinsichtlich des Testamentes für Ihrem behinderten Sohn unterstelle ich im Folgenden zunächst nur deutsches Recht (d.h. ein Erbe nach Ihnen, da Ihr Ehemann insoweit nach finnischem Recht beerbt wird). Hier macht die von Ihnen angedachte Vor- und Nacherbfolge nur dann Sinn, wenn bei Ihrem Sohn etwa Enkelkinder vorhanden wären, für die das Erbe zusammen gehalten werden muß. Ansonsten wäre vielmehr zu überlegen, Ihren Sohn nicht als Erbe einzusetzen, sondern ihm lediglich ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteilsrechts auszusetzen und im übrigen die anderen Kinder, die dadurch ja mehr erben, mit einer Auflage zu beschweren, angemessen für ihren Bruder zu sorgen. Dies kann so ausgestaltet werden, daß mit Ausnahme des Vermächtnisses (oder eines Pflichtteils) Ihr behinderter Sohn keinen eigenen Anspruch hat (mithin der Sozialträger darüber hinaus auch keinen Zugriff nehmen kann), andererseits aber etwa durch eine entsprechende Testamentsvollstreckung dafür Sorge getragen wird, daß Ihr Sohn gleichwohl genügend für ein würdiges Leben im Heim erhält.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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